Wiederheirat kein Kündigungsgrund in einem katholischen Krankenhaus

Der katholische Chefarzt eines katholischen Krankenhauses darf aus Sicht des zuständigen EU-Generalanwaltes nicht entlassen werden, weil er nach seiner Scheidung wieder erneut geheiratet hat. Dem stehe das Diskriminierungsverbot der EU entgegen.
In dem Verfahren wendet sich ein katholischer Chefarzt eines katholischen Krankenhauses aus Düsseldorf gegen eine Kündigung, die aufgrund seiner Scheidung und Wiederverheiratung erfolgte (Az. C-68/17).

Nach Ansicht des EU-Generalanwaltes stellt die Anforderung, als katholischer Chefarzt den heiligen und unauflöslichen Charakter der Ehe nach dem Verständnis der katholischen Kirche zu beachteten, keine echte berufliche und erst recht keine wesentliche und gerechtfertigte berufliche Anforderung dar.
Nach Ansicht des Generalanwaltes bestehe keine Verpflichtung, sich an das kanonische Recht zu halten, da dieses in keinem Zusammenhang zur beruflichen Tätigkeit des Arztes stehe. Es handelt sich hier nicht um berufliche Anforderung und schon gar nicht um eine wesentliche. Für die Patienten und Kollegen zähle vielmehr die Qualifikation und die medizinischen Fähigkeiten sowie die Managementqualitäten des Chefarztes und nicht seine Glaubensrichtung.
Es bleibt nunmehr abzuwarten, wie der EuGH in diesem Fall entscheidet.
Sollten Sie Fragen zu dieser Thematik haben, können Sie sich gerne mit Herrn Rechtsanwalt Hubert Ratering – Fachanwalt für Arbeitsrecht – in Verbindung setzen.

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