Wann verfällt der Urlaub bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit?

Erneut muss sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit deutschem Urlaubsrecht befassen. In der Vergangenheit ist der EuGH dabei wiederholt Vorreiter für arbeitnehmerfreundliche Urteile gewesen, wenn es um die Durchsetzung von Urlaubsansprüchen geht.

Im konkreten Fall hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) dem EuGH zwei Fälle zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Der EuGH soll die Frage klären, ob und wann der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub eines Arbeitnehmers verfallen kann, wenn bei dem Arbeitnehmer im Laufe des Urlaubsjahres eine volle Erwerbsminderung bzw. die dauerhafte Arbeitsunfähigkeit aufgrund Erkrankung eingetreten ist.

In einem Verfahren war die Klägerin durchgehend im Jahre 2017 erkrankt. Ihren Urlaub hatte sie nicht in Anspruch nehmen können. In dem anderen Verfahren bezieht der Kläger seit 2014 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Er beansprucht mehr als 30 Urlaubstage aus dem Jahre 2014. Interessant in diesen Fällen ist eine Entscheidung des EuGH aus November 2018. In diesem Urteil hatte der EuGH entschieden, dass Urlaub, der bis zum Jahresende nicht gewährt und genommen wird, nicht automatisch verfällt.

Nach der aktuellen Rechtsprechung des EuGH, die auch in Deutschland anzuwenden ist, erlischt dieser Urlaub nur, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage war, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, und, und dies ist wichtig, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer dazu aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen und ihm mitgeteilt hat, dass der nicht genommene Urlaub am Ende des zulässigen Übertragungszeitraums (31.03. des Folgejahres) oder am Ende des Arbeitsverhältnisses verfallen wird. Das BAG stellt sich auf den Standpunkt, dass nach wie vor der gesetzliche Urlaubsanspruch bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit 15 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres erlischt.

Nach der Vorlage des BAG soll der EuGH nunmehr klären, ob der Urlaubsanspruch nach 15 Monaten auch dann verfällt, wenn der Arbeitgeber seine Mitwirkungsobliegenheit, wie oben beschrieben, nicht erfüllt hat.

Sollten Sie Fragen zu dieser Thematik haben, können Sie sich gerne mit Herrn Rechtsanwalt Hubert Ratering –Fachanwalt für Arbeitsrecht - in Verbindung setzen.

Informationen zu Cookies


Notwendige Cookies


Diese Cookies sind wichtig, damit Besucher die Website durchsuchen und ihre Funktionen nutzen können. Keine dieser Informationen kann zur Identifizierung von Besuchern verwendet werden, da alle Daten anonymisiert sind.


Sitzung


Zweck: Zum Erinnern an unterschiedliche Besucherpräferenzen auf der Website.
Dauer: Für die Dauer der Browsersitzung.


Bevorzugte Sprache


Zweck: Um die Website in der vom Besucher bevorzugten Sprache bereitstellen zu können (wenn die Website mehrere Sprachen enthält).
Dauer: 1 Jahr.


Währung


Zweck: Um Preise in der Währung anzeigen zu können, die den Vorlieben des Besuchers entspricht.
Dauer: 30 Tage.


Google Recaptcha


Zweck: Um überprüfen zu können, ob der Besucher ein Mensch ist, und um die Menge an Spam aus Kontaktformularen zu begrenzen.
Dauer: 1 Jahr.
Anbieter: Google



Cookies von Drittanbietern


Diese Cookies sammeln Informationen darüber, wie Besucher die Website nutzen, z. B. welche Seiten sie besucht haben und auf welche Links sie geklickt haben. Keine dieser Informationen kann zur Identifizierung von Besuchern verwendet werden, da alle Daten anonymisiert sind.


ga


Zweck: Registriert eine eindeutige ID, mit der statistische Daten darüber generiert werden, wie der Besucher die Website nutzt.
Dauer: 1 Jahr.
Anbieter: Google


git


Zweck: Wird verwendet, um die Anforderungsrate zu drosseln.
Dauer: 1 Jahr.
Anbieter: Google


gat


Zweck: Wird von Google Analytics verwendet, um die Anforderungsrate zu drosseln.
Dauer: 1 Jahr.
Anbieter: Google