Vorlagebeschluss des Bundesarbeitsgerichts an den EuGH: Gilt der Schutz von Bewerbern vor Diskriminierungen auch für Scheinbewerbungen?

Das Bundesarbeitsgericht hat dem Europäischen Gerichtshof ( EuGH )die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob der unionsrechtliche Schutz vor Diskriminierungen auch dann eingreift, wenn aus einer Bewerbung hervorgeht, dass nicht eine Einstellung und Beschäftigung erreicht werden soll, sondern nur der Status als Bewerber, um Entschädigungsansprüche geltend machen zu können.

Der Kläger ist seit 2001 Volljurist und seither überwiegend als selbständiger Rechtsanwalt tätig. Die Beklagte gehört zu einem großen Versicherungskonzern. Sie schrieb 2009 ein „Trainee-Programm“ für Hochschulabsolventen aus, deren Abschluss nicht länger als ein Jahr zurückliegt oder demnächst erfolgt.

Der Kläger bewarb sich auf eine der Trainee-Stellen und betonte dabei, dass er als früherer leitender Angestellter einer Rechtsschutzversicherung über Führungserfahrung verfüge. Als ehemaliger leitender Angestellter und Rechtsanwalt sei er es zudem gewohnt, Verantwortung zu übernehmen und selbständig zu arbeiten.

Die Beklagte lehnte seine Bewerbung ab. Daraufhin verlangte der Kläger mit seiner Klage eine Entschädigung wegen Altersdiskriminierung i.H.v. 14.000 Euro. Die nachfolgende Einladung zum Gespräch mit dem Personalleiter der Beklagten lehnte er ab und schlug vor, nach Erfüllung seines Entschädigungsanspruchs sehr rasch über seine Zukunft bei der Beklagten zu sprechen.

Der Achte Senat des BAG setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH folgende Frage zur Vorabentscheidung vor:

Ist das Unionsrecht dahingehend auszulegen ist, dass auch derjenige „Zugang zur Beschäftigung oder zur abhängigen Erwerbstätigkeit“ sucht, aus dessen Bewerbung hervorgeht, dass nicht eine Einstellung und Beschäftigung, sondern nur der Status als Bewerber erreicht werden soll, um Entschädigungsansprüche geltend machen zu können ?

Das BAG ging davon aus, dass der Kläger zwar fachlich für die ausgeschriebene Stelle geeignet war, sich aber nur zum Schein auf die Trainee-Stelle beworben hatte, um im Fall einer Ablehnung eine Entschädigung verlangen zu können. Das folgerte das Gericht aus dem Inhalt des Bewerbungsschreibens und dem Umstand, dass der Kläger die spätere Einladung zu einem Personalgespräch ausgeschlagen hatte.

Damit sei der Kläger nach nationalem Recht nicht „Bewerber“ und „Beschäftigter“ i.S.v. § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG. Das Unionsrecht nenne jedoch in den einschlägigen Richtlinien nicht den Begriff „Bewerber“, sondern schütze den „Zugang zur Beschäftigung oder zu abhängiger und selbständiger Erwerbstätigkeit“. Nicht geklärt sei deshalb, ob das Unionsrecht ebenfalls voraussetze, dass wirklich der Zugang zur Beschäftigung gesucht und eine Einstellung bei dem Arbeitgeber tatsächlich gewollt sei.

Ob für das Eingreifen des unionsrechtlichen Schutzes das Vorliegen einer formalen Bewerbung genüge, sei eine allein dem EuGH überantwortete Auslegungsfrage.

Wie der EuGH entscheidet, berichten wir Ihnen nach Vorliege der Entscheidung auf dieser Seite.

Sofern Sie Fragen zu dieser Thematik haben, könne Sie sich gerne mit Herrn Rechtsanwalt Hubert Ratering- Fachanwalt für Arbeitsrecht- in Verbindung setzten.

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