Verträge von Profifußballern dürfen befristet werden

Das Landesarbeitsgericht Rheinland- Pfalz hat mit Urteil vom 14.02.2016 zum Az.: 4 SA 202/15 entschieden, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages zwischen einem Fußballverein der ersten Bundesliga und einem Lizenzspieler zulässig ist, wenn die Befristung durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist.

Der ehemalige Torwart der Bundesligamannschaft Mainz 05 hatte gegen die Befristung und das Ende seines Arbeitsvertrages geklagt. Nachdem er noch in der ersten Instanz Recht bekam, hat nunmehr das Landesarbeitsgericht Rheinland- Pfalz die Entscheidung der ersten Instanz aufgehoben. Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Rheinland- Pfalz ist die Befristung des Arbeitsvertrages des Fußballprofis Müller wegen der Eigenart der geschuldeten Leistung als Profifußballspieler sachlich gerechtfertigt gem. § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 Teilzeitbefristungsgesetz. Die schriftliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor. Das Landesarbeitsgericht geht jedoch in seinem Urteil davon aus, dass bei Profifußballern eine „Eigenart der Arbeitsleistung“ vorliege, die aufgrund dessen nicht wie „normale Arbeitnehmer“ behandelt werden müssten. Die Fußballklubs sind nunmehr zunächst erleichtert. Es bleibt offen, ob Müller Revision beim Bundesarbeitsgericht einlegt oder sich die Parteien in der Zwischenzeit vergleichen. Wir halten Sie auf dem Laufenden.

 

Sofern Sie Fragen zu der Thematik Befristung haben, können Sie sich gerne mit Herrn Rechtsanwalt Hubert Ratering – Fachanwalt für Arbeitsrecht – in Verbindung setzen.

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