27/04/2020
Versicherungsrecht
Der für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes wird in drei weiteren Verfahren am 17.10.2012, 14.11.2012 und 19.12.2012 über die Wirksamkeit von Versicherungsbedingungen unter anderem betreffend die Rückkaufwerte, den Stornoabzug sowie die Verrechnung von Abschlusskosten (sogenannte „Zillmerung“) zu entscheiden haben.
Betroffen sind Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen dreier Lebensversicherer für die kapitalbildende Lebensversicherung, die aufgeschobene und die fondsgebundene Rentenversicherung für den Fall der Kündigung sowie der Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung.
Der Senat des Bundesgerichtshofs hat bereits mit Urteil vom 25.07.2012 im Verfahren IV ZR 201/12, dass einen anderen Lebensversicherer betraf, entschieden, dass Bedingungen, die die Abschlusskosten, bei denen es sich zu einem erheblichen Teil um Vermittlungsprovisionen handelt, mit den ersten Beiträgen verrechnen, eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers darstellen und deshalb unwirksam sind.
Wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot hat der Senat ferner Klauseln für unwirksam erklärt, die nicht hinreichend deutlich zwischen dem in Fall einer vorzeitigen Vertragsbeendigung nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zu berechneten Rückkaufwert (§ 176 Abs. 3 VVG a.F.) einerseits und andererseits den sogenannten Stornobuchung, der vereinbart und angemessen sein muss (§ 176 Abs. 4 VVG a.F.) differenzieren.
Wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers sind ferner Bestimmungen unwirksam, die vorsehen, dass dem Versicherungsnehmer nach allen Abzügen verbleibende Beträge unter 10,00 € nicht erstattet werden. Schließlich hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der beklagte Versicherer sich nicht nur bei der Abwicklung bestehender Verträge, sondern auch bei deren Neuabschluss nicht auf die für unwirksam erklärten Klauseln berufen darf.
Der Zivilsenat wird zu entscheiden haben, ob und inwieweit die in diesem Urteil aufgestellten Grundsätze auch in den drei weiteren nunmehr zu entscheidenden Verfahren Anwendung finden.
Bundesgerichtshof IV ZR 202/12