Veröffentlichung von Anklageschriften im Internet

Im Zeitalter des Internets sieht man dies immer häufiger:

Mandanten oder Rechtsanwälte veröffentlichen amtliche Schriftstücke im Internet. So kommt es vor, dass Verteidiger oder Betroffene selbst Anklageschriften oder andere amtliche Schriftstücke eines Straf-, Bußgeld- oder Disziplinarverfahren im Internet veröffentlichen.

Was  viele übersehen:

Es kann sich dabei um eine strafbare Handlung gem. § 353d Nr. 3 StGB handeln.

Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer die Anklageschrift oder andere amtliche Schriftstücke eines Strafverfahrens, eines Bußgeldverfahrens oder eines Disziplinarverfahrens, ganz oder in wesentlichen Teilen, im Wortlaut öffentlich mitteilt, bevor sie in öffentlicher Verhandlung erörtert worden sind oder das Verfahren abgeschlossen ist.

Aufgrund einer aktuellen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts – Beschluss vom 27.06.2014 Az. 2 BvR 429/12 – ist die Verfassungskonformität des § 353d Nr. 3 StGB festgestellt worden.

Dies bedeutet, dass niemand den Inhalt einer Anklageschrift etc. vor der mündlichen Verhandlung wiedergeben darf. Dies ist nur erlaubt im Wege der s. g. indirekten Rede. Hintergrund ist, dass nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts der § 353d Nr. 3 StGB dem Schutz anerkannter Rechtsgüter diene. So bezwecke die Vorschrift den Schutz der Unbefangenheit von Laienrichtern und Zeugen, die durch eine vorzeitige wörtliche Veröffentlichung amtlicher Schriftstücke beeinträchtigt werden könnten. Mittelbar diene, so das Bundesverfassungsgericht,  die Vorschrift der Ermittlung des wahren Sachverhalts, ohne den sich das materielle Schuldprinzip als Basis des gesamten Strafrechts nicht verwirklichen lässt. Daneben bezwecke § 353d Nr. 3 StGB den Schutz der Persönlichkeitsrechte der vom Verfahren Betroffenen und der für den Angeklagten bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung geltenden Unschuldsvermutung.

Das Bundesverfassungsgericht hat in dieser Entscheidung klar gestellt, dass die Vorschrift des § 353d Nr. 3 StGB auch bei Veröffentlichung mit dem Willen des Betroffenen im Einklang mit dem Grundgesetz angewandt werden kann. Dies bedeutet, sogar für den Fall, dass der Beschuldigte mit der Veröffentlichung einverstanden ist, das es sich um ein strafbewehrtes Delikt handelt.

Mithin kann nach wie vor nur davon abgeraten werden, Anklageschriften und andere amtliche Schriftstücke eines Strafverfahrens, eines Bußgeldverfahrens oder eines Disziplinarverfahrens im Wortlaut öffentlich mitzuteilen.

Sofern Sie Fragen zu dieser Thematik haben, können Sie sich gerne mit Herrn Rechtsanwalt Hubert Ratering in Verbindung setzen.

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