27/04/2020
Verlängerung der Elternzeit nur mit Zustimmung des Arbeitgebers
Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Urteil vom 18.10.2011 entschieden, dass eine zwischen den Arbeitsvertragsparteien festgelegte Elternzeit vom Arbeitgeber nur verlängert werden kann, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Bundeselterngesetz (BEEG) müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Elternzeit in Anspruch nehmen wollen, gegenüber dem Arbeitgeber erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. Eine damit festgelegte Elternzeit kann der Arbeitnehmer gem. § 16 Abs.3 Satz 1 BEEG nur verlängern, wenn der Arbeitgeber zustimmt.
Die Klägerin ist seit 2005 bei der Beklagten als Arbeiterin in Vollzeit beschäftigt. Am 3. Januar 2008 gebar sie ihr fünftes Kind und nahm deshalb bis 2. Januar 2009 Elternzeit in Anspruch. Mit Schreiben vom 08. Dezember 2008 bat sie die Beklagte erfolglos, der Verlängerung ihrer Elternzeit um ein weiteres Jahr zuzustimmen. Sie berief sich auf ihren Gesundheitszustand. Nachdem die Klägerin ab dem 05. Januar 2009 ihre Arbeit nicht wieder aufnahm, erteilte ihr die Beklagte eine Abmahnung wegen unentschuldigten Fehlens. Das Arbeitsgericht hat die Beklagte verurteilt, der Verlängerung der Elternzeit zuzustimmen und die Abmahnung aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, der Arbeitgeber dürfe die Zustimmung zur Verlängerung der Elternzeit bis zur Grenze des Rechtsmissbrauchs frei verweigern. Die Beklagte habe nicht rechtsmissbräuchlich gehandelt. Die Abmahnung sei berechtigt gewesen, da die Klägerin unentschuldigt der Arbeit fern geblieben sei.
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg hat vor dem 9. Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg und führt zur Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht. Der Arbeitgeber muss nach billigem Ermessen entsprechend § 315 Abs. 3 BGB darüber entscheiden, ob er der Verlängerung der Elternzeit zustimmt. Hierzu hat das Landesarbeitsgericht nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts noch tatsächliche Feststellungen zu treffen. Es wird dann erneut darüber zu entschieden, ob die Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen ist.
Pressemitteilung Bundesarbeitsgericht Nr. 80/11
Urteil Bundesarbeitsgericht vom 18.10.2011 -9 AZR 315/10-