27/04/2020
Verjährung von Ansprüchen aus dem Jahre 2014 spätestens am 31.12.2017!
Folgenden Ansprüchen aus dem Jahr 2014 droht am 31.12.2017 die Verjährung:
• Rechnungen aus freiberuflicher Tätigkeit (z. B. Ärzte, Architekten, Rechtsanwälte etc.)
• Ansprüche aus Unterhaltsleistungen
• Mietzins
• Werklohn
• Lohn- und Gehaltsforderung
• Kaufpreisforderung
• Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis
Die Verjährung kann unterbrochen werden. Dies kann aber nicht durch Einreichung einer Rechnung oder einer Mahnung mit Fristsetzung erfolgen.
Die Verjährung kann nur durch Einreichung eines Antrages auf gerichtlichen Mahnbescheid oder Klage bei dem zuständigen Gericht unterbrochen werden. In beiden Fällen müssen der Antrag auf gerichtlichen Mahnbescheid und die Klage spätestens am 31.12.2017 bei dem zuständigen Gericht eingegangen sein.
Überprüfen Sie daher, ob offene Rechnungen aus dem Jahre 2014 vorliegen.
Sollten Sie Fragen zu dieser Thematik haben, können Sie sich gerne mit Herrn Rechtsanwalt Hubert Ratering in Verbindung setzen.