Urteil des EuGH zur Erfassung der Arbeitszeit

Durch Urteil des EuGH vom 14.05.2019 zum Aktenzeichen C-55/18 hat der EuGH festgestellt, dass Unternehmen ein System zur Erfassung der täglichen effektiv geleisteten Arbeitszeit einrichten müssen.

Der deutsche Gesetzgeber ist zunächst aufgefordert worden, entsprechende nationale Regelungen zu treffen, um die Richtlinien und den damit bezweckten Arbeitnehmerschutz umzusetzen.

Die europäischen Vorgaben entstammen der Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung.

Der EuGH stellt fest, dass es unabdingbare Voraussetzung zur Einhaltung der Arbeitszeitvorgaben ist, ein System zu schaffen, dass die geleistete effektive tägliche Arbeitszeit genau erfasse.

Die Mitgliedstaaten seien daher verpflichtet, entsprechende Regelungen einzuführen, die dies sicherstellen.

Die Auswirkungen auf das deutsche Arbeitsrecht dürften nicht unerheblich sein. Nach dem deutschen Arbeitsrecht gibt es zurzeit keinerlei gesetzlichen Vorschriften, die die Erfassung und Dokumentation der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit legalisieren.

Bisher mussten die Arbeitgeber lediglich Arbeitszeiten erfassen, die über die werktägliche Arbeitszeit von 8 Stunden hinausgingen, und dokumentieren, um insbesondere bei einer behördlichen Kontrolle nachweisen zu können, dass der Ausgleichszeitraum des § 3 S. 2 Arbeitszeitgesetz gewahrt wird.

Auswirkungen wird das Urteikl sicherlich insbesondere auf die sogenannte Vertrauensarbeitszeit haben.

Es bleibt zunächst abzuwarten, wie, in welchem Umfang und wann der deutsche Gesetzgeber das Urteil umsetzt.

Sofern Sie Fragen zu dieser Thematik haben, können Sie sich gerne mit Herrn Rechtsanwalt Hubert Ratering – Fachanwalt für Arbeitsrecht – in Verbindung setzen.

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