Unwirksamkeit von betriebsbedingten Kündigungen

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat in seinen Urteilen vom 02.09.2020 zu den Az. 5 Sa 14/20 und 5 Sa 295/20 zwei für Arbeitnehmer erfreuliche und für die tägliche Praxis wichtige Urteile gefällt.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Arbeitgeber, ein Automobillieferer, beschäftigt neben 106 festen Mitarbeitern auch Leiharbeitnehmer. Wegen Auftragsmangels und des dadurch entstandenen Personalüberhangs kündigte der Arbeitgeber sechs Stamm-Mitarbeitern betriebsbedingt.

Seit knapp zwei Jahren vor Ausspruch der Kündigungen setzte der Arbeitgeber allerdings auch sechs Leiharbeitnehmer fortlaufend mit nur wenigen Unterbrechungen im Betrieb ein.

Zwei der gekündigten Stamm-Arbeitnehmer erhoben Kündigungsschutzklage und hatten damit vor dem Arbeitsgericht in der ersten Instanz als auch vor dem LAG Köln in der zweiten Instanz Erfolg.

Die Richter begründeten ihre  Entscheidungen damit, dass die Arbeitnehmer auf den Arbeitsplätzen der Leiharbeitnehmer hätten weiter beschäftigt werden können. Diese seien als frei Arbeitsplätze anzusehen. Zwar gelte nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ein solcher Arbeitsplatz nicht als frei, wenn der Arbeitgeber Leiharbeitnehmer als Personalreserve zur Abdeckung von Vertretungsbedarf beschäftige. Dies war vorliegend, so das LAG Köln, jedoch nicht der Fall, da die Leiharbeitnehmer unstreitig fortlaufend beschäftigt würden und somit nicht ein sog. Sockelarbeitsvolumen, sondern ein ständiges vorhanden war.

Dies bedeutet für die Praxis im Rahmen von betriebsbedingten Kündigungen, dass überprüft werden muss, ob ständig Leiharbeitnehmer beschäftigt werden. Ist dies der Fall, sollte das Urteil des LAG Köln  im jeweiligen Klageverfahren verwendet werden.

Sollten Sie Fragen zu dieser Thematik haben, können Sie sich gerne mit Herrn Rechtsanwalt Hubert Ratering – Fachanwalt für Arbeitsrecht – in Verbindung setzen.

Informationen zu Cookies


Notwendige Cookies


Diese Cookies sind wichtig, damit Besucher die Website durchsuchen und ihre Funktionen nutzen können. Keine dieser Informationen kann zur Identifizierung von Besuchern verwendet werden, da alle Daten anonymisiert sind.


Sitzung


Zweck: Zum Erinnern an unterschiedliche Besucherpräferenzen auf der Website.
Dauer: Für die Dauer der Browsersitzung.


Bevorzugte Sprache


Zweck: Um die Website in der vom Besucher bevorzugten Sprache bereitstellen zu können (wenn die Website mehrere Sprachen enthält).
Dauer: 1 Jahr.


Währung


Zweck: Um Preise in der Währung anzeigen zu können, die den Vorlieben des Besuchers entspricht.
Dauer: 30 Tage.


Google Recaptcha


Zweck: Um überprüfen zu können, ob der Besucher ein Mensch ist, und um die Menge an Spam aus Kontaktformularen zu begrenzen.
Dauer: 1 Jahr.
Anbieter: Google



Cookies von Drittanbietern


Diese Cookies sammeln Informationen darüber, wie Besucher die Website nutzen, z. B. welche Seiten sie besucht haben und auf welche Links sie geklickt haben. Keine dieser Informationen kann zur Identifizierung von Besuchern verwendet werden, da alle Daten anonymisiert sind.


ga


Zweck: Registriert eine eindeutige ID, mit der statistische Daten darüber generiert werden, wie der Besucher die Website nutzt.
Dauer: 1 Jahr.
Anbieter: Google


git


Zweck: Wird verwendet, um die Anforderungsrate zu drosseln.
Dauer: 1 Jahr.
Anbieter: Google


gat


Zweck: Wird von Google Analytics verwendet, um die Anforderungsrate zu drosseln.
Dauer: 1 Jahr.
Anbieter: Google