Unterbrechung der Arbeitszeit für Betriebsratstätigkeiten

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem interessanten Fall entschieden, dass ein Betriebsratsmitglied, das zwischen zwei Nachtschichten außerhalb seiner Arbeitszeit tagsüber an einer Betriebsratssitzung teilzunehmen hat, berechtigt ist, die Arbeit in der vorherigen Nachtschicht vor dem Ende der Schicht einzustellen, wenn nur dadurch eine ununterbrochene Erholungszeit gem. § 5 Abs. 1 ArbZG von 11 Stunden am Tag gewährleistet ist, in der weder Arbeitsleistung noch Betriebsratstätigkeit zu erbringen ist.

Der dortige Kläger ist im Betrieb des Beklagten gebildeten Betriebsrates und arbeitet im Dreischichtbetrieb. Er war in der Nacht vom 16. Juli auf den 17 Juli 2013 für die Nachtschicht von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr mit einer Pause von 2.30 Uhr bis 3.00 Uhr nachts eingeteilt. Am 17 Juli 2013 nahm der Kläger von 13.00 Uhr bis 15.30 Uhr an einer Betriebsratssitzung teil. Mit Rücksicht auf diese Betriebsratssitzung stellte er in der vorherigen Nachtschicht seine Arbeit um 2.30 Uhr ein.

Die Beklagte zahlte den restlichen Lohn nicht. Mit der Klage forderte der Kläger die Bezahlung der vollen Nachtschicht.

Das BAG gab ihm letztendlich Recht.

Nach § 37 Abs. 2BetrVG sind Mitglieder des Betriebsrates auch dann von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung ihres Arbeitsentgelts zu befreien, wenn eine außerhalb der Arbeitszeit liegende erforderliche Betriebsratstätigkeit die Arbeitsleistung unmöglich oder unzumutbar gemacht hat. Vorliegend war bei dem Kläger die Erbringung der Arbeitsleistung am 17.07.2013 jedenfalls ab 3.00 Uhr wegen der um 13.00 Uhr beginnenden Betriebsratssitzung unzumutbar, weil ihm bei Fortsetzung seiner Arbeit zwischen den Arbeitsschichten keine durchgehende Erholungszeit gem. § 5 Abs. 1 ArbZG von 11 Stunden zur Verfügung gestanden hätte.

Urteil BAG vom 18.01.2017, 7 AZR 224/15

Sollten Sie Fragen zu dieser Thematik haben, können Sie sich gerne mit Herrn Rechtsanwalt Hubert Ratering- Fachanwalt für Arbeitsrecht – in Verbindung setzen.

 

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