Unfallversicherungsschutz auch an einem Probearbeitstag

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 20.08.2019 entschieden, dass ein Arbeitssuchender, der in einem Unternehmen einen Probearbeitstag verrichtet und sich dabei verletzt, Ansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach demSozialgesetzbuch VII geltend machen kann und somit unfallversichert ist.

Zwar war der Kläger nicht als Beschäftigter tätig, weil er nicht auf Dauer im Betrieb des Arbeitgebers eingegliedert war.
Da der Kläger aber eine dem Unternehmen dienende, dessen Willen entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichen Wert erbracht hat, die einen abhängigen Beschäftigungsverhältnis ähnlich ist, war der Kläger als so genannter “ Wie -Beschäftigter“ gesetzlich unfallversichert. Insbesondere lag die Tätigkeit nicht nur im eigenen Interesse des Klägers, sondern auch im Interesse des Unternehmers. Denn der Probearbeitstag sollte auch gerade dem Unternehmer die Auswahl eines geeigneten Bewerbers ermöglichen und hat damit für ihn einen objektiv wirtschaftlichen Wert. Somit kann der Kläger sämtliche Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung einschließlich Verletztzengeld und bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen auch eine Verletztzenrente geltend machen.

Bundessozialgericht, Urteil vom 20.08.2019, Az. B 2 U 1/18 R

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