Uneinigkeit bei Gerichten hinsichtlich Helmpflicht für Radfahrer

Die Obergerichte in Deutschland sind sich uneinig hinsichtlich der Mithaftungsquote von Fahrradfahrern bei Unfällen, die keinen Helm tragen. Das Oberlandesgericht Celle hat einen verletzen Fahrradfahrer umfassend Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen einer Kopfverletzung zugesprochen. Es schloss ein Mitverschulden des Radfahrers, der keinen Fahrradhelm getragen hatte, aus. Der Radfahrer kollidierte unverschuldet auf der Straße mit einer weiteren Radfahrerin und zog sich bei dem Sturz u. a. erhebliche Kopfverletzungen zu.

Das erstinstanzliche Landgericht Verden warf dem Fahrradfahrer aufgrund des fehlenden Fahrradhelmes eine Mitschuld vor und kürzte seine Schmerzensgeldansprüche um 20 Prozent.

Dem widersprach nunmehr das Oberlandesgericht Celle mit Urteil vom 12.02.2014 zum Az. 14 U 113/13. Eine allgemeine Helmtragepflicht bestehe weder auf Grund einer gesetzlichen Regelung noch als allgemeine Obliegenheit.

Ausschlaggebend ist nach Ansicht der Richter, ob der Radfahrer zu schnell und besonders risikobehaftet gefahren sei. Das Fehlen eines Helms könne einem Radfahrer nur dann vorgeworfen werden, wenn er schnell fahre und sich im Straßenverkehr bewusst erhöhten Risiken aussetze. Das Urteil des OLG Celle steht konträr zu anderen obergerichtlichen Entscheidungen. So entschied z. B. das OLG Schleswig-Holstein in einem ähnlichen Fall genau umgekehrt.

Es wird also Zeit, dass sich der Bundesgerichtshof mit der Sach- und Rechtslage beschäftigt. Dies wird am 17.06.2014 erfolgen. In diesem Termin wird sich der Bundesgerichtshof mit dem umstritten Helmurteil des OLG Schleswig-Holstein befassen.

Wenn Sie Fragen zu dieser Thematik haben, können Sie sich gern mit dem Rechtsanwalt Hubert Ratering in Verbindung setzen.

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