Telefonische Krankschreibung (Arbeitsunfähigkeitsmeldung) jetzt bis Mitte Mai verlängert

Die Möglichkeit zur telefonischen Feststellung von Arbeitsunfähigkeit bei Versicherten mit Erkrankungen der oberen Atemwege, die keine schwere Symptomatik vorweisen, wird erneut, nun befristet bis  zum 18.5.2020, verlängert. Es handelt sich um eine Ausnahmeregelung nach § 4 Abs. 1 Satz 3 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie.

Das gab der Gemeinsame Bundesausschuss (höchstes Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung im deutschen Gesundheitswesen) am 29.4. bekannt. Das Gremium setzt sich zusammen aus den großen Selbstverwaltungsorganisationen Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV), Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband).

Die Maßnahme wurde zur Entlastung des Gesundheitswesens geschaffen. Rechtsgrundlage für die Entscheidung ist § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB V, nach der der Gemeinsame Bundesausschuss die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (AU-RL) zur Konkretisierung der Bewertungsmaßstäbe für die Beurteilung von Arbeitsunfähigkeit beschließt. Die besondere Eilbedürftigkeit besteht gem. § 9 Absatz 2 Satz 5 der Geschäftsordnung.

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