Teilnahme an einem Personalgespräch während der Arbeitsunfähigkeit

Mit Urteil vom 02.11.2016 – Aktenzeichen 10 AZR 596/15 – hat das Bundesarbeitsgericht festgestellt, dass ein durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhinderter Arbeitnehmer regelmäßig nicht verpflichtet ist, auf Anweisung des Arbeitgebers im Betrieb zu erscheinen, um dort an einem Gespräch zur Klärung der weiteren Beschäftigungsmöglichkeit teilzunehmen.

Der Kläger war bei der Beklagten als Krankenpfleger beschäftigt.

Während eines Arbeitsunfähigkeitszeitraums wurde er von der Arbeitgeberin zu einem Personalgespräch zur Klärung der weiteren Beschäftigungsmöglichkeit geladen. Der Kläger sagte diesen Termin unter Hinweis auf seine ärztlich attestiert Arbeitsunfähigkeit ab. Auch eine neuerliche Einladung lehnte der Kläger ab. Die Beklagte mahnte daraufhin den Kläger ab. Der Kläger ging gegen diese Abmahnung gerichtlich vor.

Das zuständige Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht hatten der auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte gerichteten Klage stattgegeben. So urteilte nunmehr auch letztinstanzlich das Bundesarbeitsgericht.

Das Bundesarbeitsgericht stellte dabei fest, dass der erkrankte Arbeitnehmer während der Arbeitsunfähigkeit seiner Arbeitspflicht nicht nachkommen muss. Er ist daher grundsätzlich auch nicht verpflichtet, im Betrieb zu erscheinen oder sonstige, mit seiner Hauptleistung unmittelbar zusammenhängende Nebenpflichten zu erfüllen.

Eine Erscheinungspflicht attestiert das Bundesarbeitsgericht nur, wenn dies ausnahmsweise aus betrieblichen Gründen unverzichtbar und der Arbeitnehmer dazu gesundheitlich in der Lage ist. Dies war im konkreten Fall weder vorgetragen noch bewiesen, sodass der Klage auf Entfernung der Abmahnung stattgegeben wurde.

Sollten Sie Fragen zu dieser Thematik haben, können Sie sich gerne mit Herrn Rechtsanwalt Hubert Ratering – Fachanwalt für Arbeitsrecht – in Verbindung setzen.

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