Streit um „Lingener Silhouette“

Für ein Lingener Unternehmen haben wir vor dem Landgericht Oldenburg eine Klageabweisung erwirkt, in der es um die angebliche widerrechtliche Nutzung einer „Lingener Skyline“ ging. Die Klägerin aus Lingen warf unserer Mandantin, ebenfalls aus Lingen, vor, die von ihr entwickelte „Lingener Skyline“ rechtswidrig gegen Verstoß des Urheberrechtsgesetz zu nutzen. Hintergrund war, dass unsere Mandantin eine eigene Skyline entworfen hatte. Die Klägerin stellte sich auf den Stand, dass durch die „Lingener Skyline“ unserer Mandantin ihre Urheberrechte verletzt seien. 

Dem trat nunmehr das Landgericht Oldenburg als zuständige Fachkammer mit Urteil vom 22.09.2014 zum Az. 5 O 1090/14 entgegen.

Das Landgericht Oldenburg stellt sich zutreffend auf den rechtlichen Stand, dass unsere Mandantin ein Urheberrecht der Klägerin nicht verletzt habe. Das Landgericht Oldenburg verwies darauf, dass maßgebend für seine Entscheidung letztendlich die schöpferische Eigentümlichkeit des benutzten Originals sei. Diese schöpferische Eigentümlichkeit von der von dem Kläger erstellten Silhouette liege in einer abstrakten Darstellung der „Lingener Skyline“ in schwarz auf weißem Grund abgebildeten Gebäuden, wobei zudem die Abbildung auf die äußeren Umrisse der Gebäude beschränkt ist. Unsere Mandantin hatte demgegenüber in seiner „Skyline“ umfangreich Fenster und Türöffnungen abgebildet, andere Maße vorgenommen und zum Teil andere Gebäude bzw. die Anordnung der Gebäude geändert.

Folglich stellte das Landgericht Oldenburg richtiger Weise fest, dass unsere Mandantin die eigenschöpferischen Züge aus dem Werk der Klägerin nicht übernommen und damit eine Urheberrechtsverletzung nicht vorgelegen habe. Die Klage unterlag daher insgesamt der Abweisung. Wir weisen des weiteren auf den  Artikel in der Lingener Tagespost vom 10.10.2014 hin.

Sofern Sie Fragen zu dieser Thematik haben, können Sie sich gerne mit Herrn RA Hubert Ratering in Verbindung setzen.

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