Sozialhiferegress: Schwiegersohn muss Finanzen offenlegen

Der Schwiegersohn einer Empfängerin von Pflegeleistungen muss dem Sozialamt auf Anfrage Auskunft über seine Einkommens-und Vermögensverhältnisse erteilen.

Dies hat dass Landessozialgericht ( LSG ) Rheinland – Pfalz mit Urteil vom 18. 02. 2016- AZ: L 5 SO 78/15- entschieden.

Das zuständige Sozialamt hatte der inzwischen verstorbenen Hilfeempfängerin bis zu ihrem Tod Hilfe zu Pflege gewährt und anschließend sowohl von der Tochter als auch von deren Mann Auskunft über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verlangt. Zur Prüfung, ob seine Ehefrau für an die Schwiegermutter geleistete Sozialhilfe etwas an das Sozialamt zahlen müsse, müsse das Sozialamt feststellen, ob diese gegenüber der Hilfeempfängerin zivilrechtlich unterhaltspflichtig gewesen sei.

So hätte die Tochter ihrer pflegebedürftigen Mutter auch dann Unterhalt zahlen müssen, wenn sie selbst kein über den eigenen Bedarf hinausgehendes Einkommen habe. Dies zumindest, soweit ihr Einkommen nicht für den Lebensunterhalt ihrer eigenen Familie benötigt werde, weil dafür das Einkommen ihres Mannes verwendet werden könnte.

Auch ein vom Ehemann an die Ehefrau gezahltes Taschengeld würde für die Feststellung der Unterhaltspflicht berücksichtigt.

Dagegen klagte der Schwiegersohn durch zwei Instanzen. Seine Klagen blieben jedoch erfolglos. Das LSG stellte fest, das eine Auskunfspflicht bestehe.

Ob er dann anschließend überhaupt herangezogen werden kann, muss sich nach Prüfung der erfolgten Auskunft ergeben. Gegen den dann etwaig folgenden Rückforderungsbescheid stehen dem Schwiegersohn selbstverständlich sämtliche Rechtsbehelfe wie Widerspruch und Klage offen.

Sofern Sie zu dieser Thema Fragen haben, können Sie sich gerne mit Herrn RA Hubert Ratering in Verbindung setzten.

Informationen zu Cookies


Notwendige Cookies


Diese Cookies sind wichtig, damit Besucher die Website durchsuchen und ihre Funktionen nutzen können. Keine dieser Informationen kann zur Identifizierung von Besuchern verwendet werden, da alle Daten anonymisiert sind.


Sitzung


Zweck: Zum Erinnern an unterschiedliche Besucherpräferenzen auf der Website.
Dauer: Für die Dauer der Browsersitzung.


Bevorzugte Sprache


Zweck: Um die Website in der vom Besucher bevorzugten Sprache bereitstellen zu können (wenn die Website mehrere Sprachen enthält).
Dauer: 1 Jahr.


Währung


Zweck: Um Preise in der Währung anzeigen zu können, die den Vorlieben des Besuchers entspricht.
Dauer: 30 Tage.


Google Recaptcha


Zweck: Um überprüfen zu können, ob der Besucher ein Mensch ist, und um die Menge an Spam aus Kontaktformularen zu begrenzen.
Dauer: 1 Jahr.
Anbieter: Google



Cookies von Drittanbietern


Diese Cookies sammeln Informationen darüber, wie Besucher die Website nutzen, z. B. welche Seiten sie besucht haben und auf welche Links sie geklickt haben. Keine dieser Informationen kann zur Identifizierung von Besuchern verwendet werden, da alle Daten anonymisiert sind.


ga


Zweck: Registriert eine eindeutige ID, mit der statistische Daten darüber generiert werden, wie der Besucher die Website nutzt.
Dauer: 1 Jahr.
Anbieter: Google


git


Zweck: Wird verwendet, um die Anforderungsrate zu drosseln.
Dauer: 1 Jahr.
Anbieter: Google


gat


Zweck: Wird von Google Analytics verwendet, um die Anforderungsrate zu drosseln.
Dauer: 1 Jahr.
Anbieter: Google