Rückzahlungsanspruch von Versicherungsnehmern bei der Vereinbarung von Teilzahlungsklauseln/Zuschläge

Das Landgericht Frankfurt am Main hat nunmehr entschieden, dass Versicherungsnehmer für vereinbarte Teilzahlungszuschläge/Klauseln Rückzahlungsansprüche geltend machen können.

Hintergrund ist, dass nach Auffassung des Landgerichts Frankfurt a. M. Teilzahlungsklauseln in vielen Versicherungsverträgen keine oder falsche Zinsen angeben. Verbraucher können Rückzahlungen einfordern, denn die jeweiligen Versicherer müssen für die verlangten Teilzahlungszuschläge den echten Preis als effektiven Jahreszins angeben – was praktisch nie geschehen ist -.

Betroffen sind grundsätzlich alle Versicherungsverträge, deren (Jahres-) Prämien in Raten  – monatlich oder quartalsweise- gezahlt werden und für die ein Teilzahlungszuschlag erhoben wird. Krankenversicherungen sind hiervon ausgenommen.

Das Urteil betrifft Verbraucher, die jährlich fällige Versicherungsprämien nicht auf einmal bezahlen können. Versicherungen räumen diesen Kunden dann etwa monatlich oder quartalsweise Ratenzahlungen ein und kassieren dafür einen Zuschlag, der laut Urteil des Landgerichts Frankfurt deutlich als „effektiver Jahreszins“ ausgewiesen werden muss. Nach Angaben der Hamburger Verbraucherzentrale, die dieses Urteil erwirkt hat, geben die meisten Versicherer in Teilzahlungsklauseln gar keinen oder einen falschen Zinssatz an. So komme es vor, dass ein Zuschlag von 5 % angegeben wird, der wahre Preis aber bei bis zu 14 % liegt. Das Landgericht Frankfurt entschied nun in einem Fall der R+V Versicherung, dass Ratenzahlungen wie ein Kredit seien, für den die Gesamtkosten als effektiver Jahreszins aufzuschlüsseln sind. Betroffene sollten deshalb nach Ansicht der Verbraucherzentrale ihre Versicherer anschreiben und ihre Ansprüche anmelden. Insbesondere muss natürlich auf Verjährung geachtet werden. Je nach Ausgang einer möglicherweise anstehenden Entscheidung des Bundesgerichtshofes in dieser Sache hätten Kunden dann Anspruch darauf, dass die Verträge ordnungsgemäß abgerechnet werden. Zwingend ist jedoch, dass verjährungsunterbrechende Maßnahmen erfolgen.

Sofern Sie zu dieser Problematik fragen haben, können Sie sich gerne mit Herrn Rechtsanwalt Hubert Ratering – Fachanwalt für Versicherungsrecht – in Verbindung setzen.

Urteil Landgericht Frankfurt am Main AZ. 2/06 O 111/11

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