Profifußballer sind auch nur Arbeitnehmer

Das Arbeitsgericht Mainz hat mit Urteil vom 19.03.2015 (AZ: 3 Ca 1197/14) festgestellt, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages mit einem Profi- Fußballer als unwirksam anzusehen ist. Der Torwart Heinz Müller war aufgrund zweier Befristungen von 2009 bis 2014 bei der Bundesligamannschaft Mainz 05 beschäftigt. Der letzte befristete Vertrag lief im Jahr 2014 aus.

Mainz 05 hatte sich zur Rechtfertigung der Befristung u. a. auf die Branchenüblichkeit im Profifußball berufen.

Dies sah das Arbeitsgericht Main anders. Das Arbeitsgericht Main erklärte den letzten befristeten Arbeitsvertrag unter Bezugnahme auf § 14 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz für unwirksam, da die Höchstdauer der Befristung die gesetzlich festgesetzte Höhe von zwei Jahren überschritten hatte.

Dies bedeutet nunmehr, dass der Torwart Müller nach wie vor in einem Arbeitsverhältnis mit dem Bundesligisten Mainz 05 steht.

Mainz 05 hat jedoch bereits angekündigt, gegen dieses Urteil Berufung einzulegen. Dieses Problem stellt sich nicht nur in der höchsten deutschen Spielklasse, sondern auch im Amateurbereich. Entweder werden sich die Parteien einigen ( Müller erhält gegen Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung von Mainz 05 ) oder die Sache wird voraussichtlich bis zum Bundesarbeitsgericht durch prozessiert.

Sollten Sie Fragen zu dieser Thematik haben, können Sie sich gerne mit Herrn Rechtsanwalt Hubert Ratering – Fachanwalt für Arbeitsrecht – in Verbindung setzen.

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