OLG Oldenburg: Strenge Promillegrenze für Kutscher

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat in einer Entscheidung vom 25.02.2014, Az. 1 Ss 204/13 festgestellt, dass auch für Kutscher die absolute Fahruntüchtigkeit wie bei Autofahrern bei einem Wert von 1,1 Promille beginnt.

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat somit dem Alkohol am Kutschzügel enge Grenzen gesetzt. Hintergrund der Entscheidung war eine Kutschfahrt eines Mannes im August 2012, der von der Polizei mit einem Promillewert von fast 2 Promille auf einer öffentlichen Straße in Hilter/Emsland angehalten wurde.

In dem anschließenden Verfahren vor dem Landgericht Osnabrück hatte das Landgericht geurteilt, dass für die absolute Fahruntüchtigkeit weder die 1,1 Promillegrenze für Kraftfahrer noch die 1,6 Promillegrenze für Fahrradfahrer anzuwenden sei.  Nach Auffassung des Landgerichts Osnabrück sei  die Kutsche ja langsam unterwegs und es komme nicht auf den Gleichgewichtssinn an.

Gegen dieses Urteil legte die zuständige Staatsanwaltschaft Revision ein. Das zuständige Revisionsgericht, das Oberlandesgericht Oldenburg, setzte darau hin strengere Grenzen fest. Danach müssen Kutscher im Straßenverkehr vielfältige Anforderungen erfüllen, und setzte die Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit für Kutscher mit 1,1 Promille fest. Ein Pferd sei grundsätzlich zu keiner angemessenen Eigenreaktion fähig, sondern verlasse sich auf den Fahrer. Der Gespannführer müsse daher anders als ein Radfahrer jederzeit in der Lage sein, schnell zu reagieren und seine für die Führung der Pferde wichtige Stimme sowie die Fahrleinen einsetzen zu können.

Sofern Sie Fragen zu dieser Thematik haben, können Sie sich gerne mit Herrn Rechtsanwalt Hubert Ratering in Verbindung setzen.

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