Öffentlicher Dienst: Für Schichtarbeiter gibt es nur Werktage

Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hat mit Urteil vom 15.01.2013 entschieden, dass für angestellte Schichtarbeiter im öffentlichen Dienst Feiertage nicht automatisch freie Tage sind, jedenfalls dann nicht, wenn der Schichtplan einen Einsatz vorsieht. Wer im Schichtplan zur Arbeit eingeteilt ist und an einem Feiertag frei haben will, muss einen Urlaubstag opfern, auch wenn es sich um einen Feiertag handelt.

Dieses Urteil betrifft Hunderttausende von Schichtarbeitern im öffentlichen Dienst wie z. B. Beschäftigte bei der Polizei, Feuerwehr, Krankenhäusern und Pflegeheimen, Verkehrs- und Versorgungsbetrieben sowie Flughäfen. Für Beamte findet dieses Urteil keine Anwendung.

Ein Beschäftigter des Flughafens Münster/Osnabrück war als Arbeiter in der Abteilung Bodenverkehrsdienst im Schichtdienst beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst in der für die Arbeitnehmer jeweils geltenden Fassung Anwendung (TVöD). Der TVöD hat den Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) abgelöst. Die Dienstpläne des Münster Flughafen verteilen die Arbeitszeit auch auf Sonntage und in diese Schichtzeit anfallende gesetzliche Feiertage. Sofern der Kläger an einem Feiertag dienstplanmäßig eingeteilt ist und dieser Tag in seinem Erholungsurlaub fällt, rechnete der Flughafen diesen als gewährten Urlaubstag ab. Nachdem der Kläger sowohl beim Arbeitsgericht als auch in der Berufungsinstanz beim zuständigen Landesarbeitsgericht Hamm unterlegen war, urteilte nunmehr auch das Bundesarbeitsgericht zugunsten des Arbeitgebers. Der Wortlaut der Pressemitteilung des Bundesarbeitsgericht lautet wie folgt:

Urlaub an gesetzlichen Feiertagen im öffentlichen Dienst

 Der Arbeitgeber erfüllt den Anspruch auf Erholungsurlaub, indem er den Arbeitnehmer durch Freistellungserklärung zu Erholungszwecken von seiner sonst bestehenden Arbeitspflicht befreit. Dies ist auch an den gesetzlichen Feiertagen möglich und notwendig, an denen der Arbeitnehmer ansonsten dienstplanmäßig zur Arbeit verpflichtet wäre.

Der Kläger ist bei der Beklagten seit 1995 als Arbeiter in der Abteilung Bodenverkehrsdienst im Schichtdienst beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst in der für die Arbeitnehmer der VKA jeweils geltenden Fassung (TVöD) Anwendung. Die Dienstpläne der Beklagten verteilen die Arbeitszeit auch auf Sonntage und auf gesetzliche Feiertage. Sofern der Kläger an einem Feiertag dienstplanmäßig eingeteilt ist und dieser Tag in seinen Erholungsurlaub fällt, rechnet die Beklagte diesen als gewährten Urlaubstag ab. Der Kläger macht geltend, dass die Beklagte gesetzliche Feiertage, an denen er ohne Urlaubsgewährung zur Arbeit verpflichtet wäre, nicht auf seinen Jahresurlaubsanspruch anrechnen dürfe.Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision des Klägers hatte vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Der Urlaubsanspruch wird auch durch Freistellung an gesetzlichen Feiertagen erfüllt, an denen der Arbeitnehmer ohne Urlaub arbeiten müsste. Der TVöD enthält keine hiervon abweichende Regelung.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. Januar 2013 – 9 AZR 430/11 –

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 10. März 2011 – 16 Sa 1677/10 –

 

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts ist eindeutig. Während der frühere Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) die Feiertage ausnahm, enthält der heutige Tarifvertrag TVöD eine derartige Regelung nicht. Es liegt nunmehr an den Tarifvertragsparteien diese Lücke zu schließen. Bis zu einer Änderung durch die Tarifvertragsparteien sind somit für Feiertage in der normalen Schicht Urlaubstage zu nehmen.

Sofern Sie Fragen zu dieser Thematik haben, können Sie sich gerne an Herrn Rechtsanwalt Hubert Ratering – Fachanwalt für Arbeitsrecht – wenden.

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