Neue Urteile zur Betriebsschließungsversicherung

Nach Urteilen des OLG Karlsruhe vom 30.06.2021 Az. 12 U 4/21 und 12 U 11/21 müssen Versicherungen nicht immer für Betriebsschließungen von Gaststätten oder Hotels wegen des Corona -Lockdowns zahlen. Entscheidend ist, wie die konkrete Formulierung in den jeweiligen Versicherungsbedingungen des Versicherers gestaltet ist. Insbesondere müssen diese klar und verständlich sein.

Im Falle eines Heidelberger Hotels mit angeschlossener Gaststätte hatte das OLG (Oberlandesgericht) Karlsruhe jedoch eine bedingungsgemäße Leistungspflicht des Versicherers bejaht.

In deren Versicherungsbedingungen wurde mehrfach auf das Infektionsschutzgesetz Bezug genommen. Danach besteht eine Entschädigungspflicht des Versicherers bei Betriebsschließung immer dann, wenn die Schließung auf Krankheiten und Krankheitserreger beruhe, die in den §§ 6, 7 des IfSG aufgezählt sind.

Diese Regelung hält das OLG Karlsruhe jedoch nicht für hinreichend klar, bestimmt und verständlich. Zwar sei das Coronavirus in dieser Aufzählung nicht enthalten und demnach müsse eigentlich die Versicherung laut ihren Versicherungsbedingungen nicht zahlen.

Das OLG Karlsruhe ist jedoch der Auffassung, dass die gewählte Formulierung dies dem Versicherungsnehmer( Hotelier) als Verwender nicht deutlich mache. Der Verweis auf den abschließenden Katalog werde ihm nicht deutlich genug vor Augen geführt. Stattdessen gewinne der Versicherungsnehmer den Eindruck, dass eine Betriebsschließung aufgrund jedes Auftretens einer meldepflichtigen Krankheit oder eines Krankheitserregers versichert sei.

Da die Meldepflicht zu Beginn des Versicherungsfalls im März 2020 auch bestand, so das OLG Karlsruhe, sei die erfolgte Betriebsschließung auch vom Versicherungsumfang erfasst.

In einem Parallelverfahren hatte jedoch ein weiterer Gastronomiebetrieb vor dem OLG Karlsruhe keinen Erfolg.

Da die Versicherungsbedingungen des Versicherers in diesem Fall mit keiner Silbe das Infektionsschutzgesetz erwähnten, bestehe kein Versicherungsschutz. Insbesondere wurde dem Betrieb zum Verhängnis, dass ausdrücklich in den Versicherungsbedingungen geregelt sei, dass meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger nur die Nachfolgen seien. Im Folgenden wurden dann einzelne meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger aufgeführt. Das Coronavirus war dort nicht aufgezählt. Entsprechend dieser eindeutig gefassten Klausel sei das Transparenzgebot, so das OLG Karlsruhe, gewahrt, und auch sonst sei keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers erkennbar.

Entscheidend ist somit die individuelle Ausgestaltung der Versicherungsbedingungen des jeweiligen Versicherers. Insbesondere kommt es dabei immer auf den Einzelfall und die jeweilige Ausgestaltung dieser Bedingungen an. Generalisierende Aussagen verbieten sich demnach.

Sollten Sie Fragen zu dieser Thematik haben, können Sie sich gerne mit Herrn Rechtsanwalt Hubert  Ratering – Fachanwalt für Versicherungsrecht – in Verbindung setzen.

Informationen zu Cookies


Notwendige Cookies


Diese Cookies sind wichtig, damit Besucher die Website durchsuchen und ihre Funktionen nutzen können. Keine dieser Informationen kann zur Identifizierung von Besuchern verwendet werden, da alle Daten anonymisiert sind.


Sitzung


Zweck: Zum Erinnern an unterschiedliche Besucherpräferenzen auf der Website.
Dauer: Für die Dauer der Browsersitzung.


Bevorzugte Sprache


Zweck: Um die Website in der vom Besucher bevorzugten Sprache bereitstellen zu können (wenn die Website mehrere Sprachen enthält).
Dauer: 1 Jahr.


Währung


Zweck: Um Preise in der Währung anzeigen zu können, die den Vorlieben des Besuchers entspricht.
Dauer: 30 Tage.


Google Recaptcha


Zweck: Um überprüfen zu können, ob der Besucher ein Mensch ist, und um die Menge an Spam aus Kontaktformularen zu begrenzen.
Dauer: 1 Jahr.
Anbieter: Google



Cookies von Drittanbietern


Diese Cookies sammeln Informationen darüber, wie Besucher die Website nutzen, z. B. welche Seiten sie besucht haben und auf welche Links sie geklickt haben. Keine dieser Informationen kann zur Identifizierung von Besuchern verwendet werden, da alle Daten anonymisiert sind.


ga


Zweck: Registriert eine eindeutige ID, mit der statistische Daten darüber generiert werden, wie der Besucher die Website nutzt.
Dauer: 1 Jahr.
Anbieter: Google


git


Zweck: Wird verwendet, um die Anforderungsrate zu drosseln.
Dauer: 1 Jahr.
Anbieter: Google


gat


Zweck: Wird von Google Analytics verwendet, um die Anforderungsrate zu drosseln.
Dauer: 1 Jahr.
Anbieter: Google