09/07/2021
Neue Urteile zur Betriebsschließungsversicherung
Nach Urteilen des OLG Karlsruhe vom 30.06.2021 Az. 12 U 4/21 und 12 U 11/21 müssen Versicherungen nicht immer für Betriebsschließungen von Gaststätten oder Hotels wegen des Corona -Lockdowns zahlen. Entscheidend ist, wie die konkrete Formulierung in den jeweiligen Versicherungsbedingungen des Versicherers gestaltet ist. Insbesondere müssen diese klar und verständlich sein.
Im Falle eines Heidelberger Hotels mit angeschlossener Gaststätte hatte das OLG (Oberlandesgericht) Karlsruhe jedoch eine bedingungsgemäße Leistungspflicht des Versicherers bejaht.
In deren Versicherungsbedingungen wurde mehrfach auf das Infektionsschutzgesetz Bezug genommen. Danach besteht eine Entschädigungspflicht des Versicherers bei Betriebsschließung immer dann, wenn die Schließung auf Krankheiten und Krankheitserreger beruhe, die in den §§ 6, 7 des IfSG aufgezählt sind.
Diese Regelung hält das OLG Karlsruhe jedoch nicht für hinreichend klar, bestimmt und verständlich. Zwar sei das Coronavirus in dieser Aufzählung nicht enthalten und demnach müsse eigentlich die Versicherung laut ihren Versicherungsbedingungen nicht zahlen.
Das OLG Karlsruhe ist jedoch der Auffassung, dass die gewählte Formulierung dies dem Versicherungsnehmer( Hotelier) als Verwender nicht deutlich mache. Der Verweis auf den abschließenden Katalog werde ihm nicht deutlich genug vor Augen geführt. Stattdessen gewinne der Versicherungsnehmer den Eindruck, dass eine Betriebsschließung aufgrund jedes Auftretens einer meldepflichtigen Krankheit oder eines Krankheitserregers versichert sei.
Da die Meldepflicht zu Beginn des Versicherungsfalls im März 2020 auch bestand, so das OLG Karlsruhe, sei die erfolgte Betriebsschließung auch vom Versicherungsumfang erfasst.
In einem Parallelverfahren hatte jedoch ein weiterer Gastronomiebetrieb vor dem OLG Karlsruhe keinen Erfolg.
Da die Versicherungsbedingungen des Versicherers in diesem Fall mit keiner Silbe das Infektionsschutzgesetz erwähnten, bestehe kein Versicherungsschutz. Insbesondere wurde dem Betrieb zum Verhängnis, dass ausdrücklich in den Versicherungsbedingungen geregelt sei, dass meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger nur die Nachfolgen seien. Im Folgenden wurden dann einzelne meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger aufgeführt. Das Coronavirus war dort nicht aufgezählt. Entsprechend dieser eindeutig gefassten Klausel sei das Transparenzgebot, so das OLG Karlsruhe, gewahrt, und auch sonst sei keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers erkennbar.
Entscheidend ist somit die individuelle Ausgestaltung der Versicherungsbedingungen des jeweiligen Versicherers. Insbesondere kommt es dabei immer auf den Einzelfall und die jeweilige Ausgestaltung dieser Bedingungen an. Generalisierende Aussagen verbieten sich demnach.
Sollten Sie Fragen zu dieser Thematik haben, können Sie sich gerne mit Herrn Rechtsanwalt Hubert Ratering – Fachanwalt für Versicherungsrecht – in Verbindung setzen.