15/03/2021
Mitgliedschaft im Betriebsrat erlischt nicht durch Freistellung nach Aufhebungsvertrag
Das Hessische Landesarbeitsgericht hat durch Beschluss vom 21.12.2020 festgestellt, dass die Freistellung von der Arbeitsleistung durch einen Aufhebungsvertrag sich nicht auf die Mitgliedschaft des Arbeitnehmers im Betriebsrat auswirkt. Diese Mitgliedschaft im Betriebsrat endet erst mit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 24 Nr. 3 BetrVG.
Der Arbeitnehmer war Mitglied des gewählten Betriebsrates.
Am 30.03.2020 unterschrieb der Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag, wonach sein Arbeitsverhältnis zum 31.12.2021 enden wird. Unter Fortzahlung seiner Vergütung war er ab dem 01.04.2020 unwiderruflich freigestellt. In dem Aufhebungsvertrag war unter anderem geregelt, dass der Arbeitnehmer das Firmeneigentum, insbesondere den Laptop an den Arbeitgeber zurückzugeben hat. Dem kam der Arbeitnehmer jedoch nicht nach und nahm zudem während des Freistellungszeitraums weiter an Betriebsratssitzungen teil. Der Arbeitgeber vertrat die Auffassung, der Arbeitnehmer habe mit Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages und der darin vereinbarten unwiderruflichen Freistellung auch sein Betriebsratsmandat verloren und sperrte den Zugang des Arbeitnehmers zum IT-System des Gemeinschaftsbetriebes sowie seine Zugangskarte.
Das Hessische Landesarbeitsgericht stellt dazu fest, dass der Arbeitnehmer durch den Abschluss des Aufhebungsvertrages und die unwiderrufliche Freistellung seine Mitgliedschaft im Betriebsrat nicht verloren hat. Weder liege eine Löschung der Mitgliedschaft nach § 24 Nr. 3 BetrVG wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor, noch sei ein Erlöschen nach § 24 Nr. 4 BetrVG aufgrund des Verlustes der Wählbarkeit gegeben, da auch in dem unwiderruflichen Freistellungszeitraum das Arbeitsverhältnis fortbesteht. Der Arbeitnehmer ist somit weiterhin Mitglied des Betriebsrates und darf seiner Betriebsratstätigkeit bis zur rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nachkommen.
Wenn Sie Fragen zu dieser Thematik haben, können Sie sich gerne mit Herrn Rechtsanwalt Hubert Ratering – Fachanwalt für Arbeitsrecht – in Verbindung setzen.