Kündigung nach Facebook-Pöbelei ist rechtsmäßig

Weil er seinen Arbeitgeber auf Facebook als „Menschenschinder“ und „Ausbeuter“ bezeichnete, wurde einem Mitarbeiter fristlos gekündigt. Zu Recht, entschied nunmehr das Landesarbeitsgericht Hamm in Nordrhein Westfalen.

Beleidigende Äußerungen über den Arbeitgeber bei Facebook rechtfertigen eine fristlose Kündigung.

Das Landesarbeitsgericht Hamm hat in einer aktuellen Entscheidung die Äußerungen eines Auszubildenden aus Bochum auf seiner Facebookseite gegenüber seinem Arbeitgeber als Beleidigung eingestuft.

Der Auszubildende, zum Zeitpunkt des Facebookeintrags 27 Jahre alt, hatte auf seiner Facebookseite seinen Arbeitgeber als „Menschenschinder“ und „Ausbeuter“ bezeichnet. Weiterhin teilte er auf seiner Facebookseite mit, dass er „dämliche Scheiße für Mindestlohn minus 20 % erledigen“ müsse. Nachdem der Auszubildende zunächst gegen die Kündigung geklagt hatte und vor dem Arbeitsgericht Bochum mit seiner Klage erfolgreich war, hat nunmehr das Landesarbeitsgericht Hamm auf die Berufung des Arbeitgebers das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum aufgehoben und festgestellt, dass die Äußerungen des Auszubildenden als Beleidigung anzusehen sein und somit letztendlich eine fristlose Kündigung gem. § 626 BGB rechtfertigen würde.

Im Gegensatz zur ersten Instanz, dass die Äußerungen des Auszubildenden zwar als beleidigend eingestuft hatte, jedoch auf Grund des gesamten Inhalts des Facebooksprofils eine unreife Persönlichkeit des Klägers und dessen mangelhafte Ernsthaftigkeit attestiert hatten, stuften dies die Richter beim Landesarbeitsgericht Hamm anders ein. Danach durfte der Auszubildende, insbesondere aufgrund seines Alters, nicht annehmen, dass seine Äußerungen keine Auswirkungen haben würden.

Urteil Landesarbeitsgericht Hamm AZ: 3 Sa 644/12

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