27/04/2020
Kündigung eines Arbeitnehmers mit HIV-Infektion
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat in einer Entscheidung die Kündigung eines Arbeitnehmers mit HIV-Infektion, die während der Probezeit ausgesprochen wurde, für wirksam gehalten und auch die Klage auf Entschädigung des Arbeitnehmers wegen eines Verstoßes gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) abgewiesen.
Der Arbeitnehmer und Kläger wurde von einem Pharmaunternehmen als chemisch-technischer Assistent beschäftigt und bei der Herstellung von Medikamenten im „Reinbereich“ eingesetzt. Der Arbeitgeber hatte für diesen Fertigungsbereich allgemein festgelegt, dass Arbeitnehmer mit Erkrankungen jedweder Art – insbesondere auch Arbeitnehmer mit HIV-Infektion – nicht beschäftigt werden dürfen. Er kündigte das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist während der Probezeit, nachdem er von der HIV-Infektion des Arbeitnehmers erfahren hatte.
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat die Kündigung für rechtswirksam gehalten. Die Kündigung des Arbeitgebers sei nicht willkürlich und verstoße deshalb auch nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Dem Arbeitgeber könne nicht verwehrt werden, für die Medikamentenherstellung allgemein den Einsatz erkrankter Arbeitnehmer auszuschließen. Die Entscheidung, einen dauerhaft mit dem HIV-Virus infizierten Arbeitnehmer zu entlassen, sei auf dieser Grundlage nicht zu beanstanden. Da auf das Arbeitsverhältnis das Kündigungsschutzgesetz, das erst nach einer Betriebszugehörigkeit von 6 Monaten und einer Mitarbeiterzahl von mindestens 10 Arbeitnehmern greift, keine Anwendung finde, komme es auf die soziale Rechtfertigung der Kündigung auch nicht an.
Dem Arbeitnehmer stehe auch eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) nicht zu. Dabei könne dahinstehen, ob die bloße HIV-Infektion eine Behinderung im Sinne des AGG darstellt und ob der Arbeitnehmer im Vergleich zu anderen erkrankten Arbeitnehmern ungleich behandelt worden sei. Denn eine – einmal angenommene – Ungleichbehandlung des Arbeitnehmers sei wegen des Interesses des Arbeitgebers, jedwede Beeinträchtigung der Medikamentenherstellung durch erkrankte Arbeitnehmer auszuschließen, gerechtfertigt.
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat jedoch die Revision an das Bundesarbeitsgericht zugelassen, sodass das Urteil noch nicht rechtskräftig ist.
Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 13.01.2012 – 6 Sa 2159/11
Pressemitteilung Nr. 05/12 vom 13.01.2012