Kündigung durch katholischen Arbeitgeber wegen Wiederverheiratung

Das Bundearbeitsgericht ( BAG) hatte am 08. 09. 2011 über die Frage zu entscheiden, ob die Wiederverheiratung eines Mitarbeiters den katholischen Arbeitgeber berechtigt, dass Arbeitsverhältnis zu kündigen.

Das BAG stellt dazu nunmehr höchstrichterlich fest, dass die Wiederverheiratung eines in diesem Fall katholischen Chefarztes an einem katholischen Krankenhaus nicht in jedem Fall die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertige.Zwar haben Religionsgemeinschaften und die ihnen zugeordneten Einrichtungen das verfassungsgemäße Recht, von ihren Beschäftigten ein loyales Verhalten im Sinne ihres jeweiligen Selbstverständnisses verlangen zu können. Als Loyalitätsverstoß kommt danach, so das BAG, auch der Abschluss einer nach katholischem Verständnis ungültigen Ehe in Betracht.
Eine Kündigung ist aber nur dann gerechtfertigt, wenn der Loyalitätsverstoß auch bei Abwägung der Interessen beider Vertragsteile im Einzelfall ein hinreichend schweres Gewicht hat.

Der Kläger trat im Jahre 2000 als Chefarzt in die Dienste der Beklagten, die mehrere Krankenhäuser betreibt. Der Dienstvertrag der Parteien wurde unter Zugrundelegung der vom Erzbischof von Köln erlassenen  Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse vom 23. 09.1993(GO) geschlossen. Nach deren Art. 4 wird von den Mitarbeitern die Anerkennung und Beachtung der Grundsätze der katholischen Glaubens- und Sittenlehre erwartet. Nach Art.5 II GO kommt eine Kündigung aus kirchenspezifischen Gründen bei schwerwiegenden Loyalitätsverstößen in Betracht. Als ein solcher Verstoß wird auch der Abschluss einer nach dem Glaubensverständnis und der Rechtsordnung der Kirche ungültigen Ehe angesehen. Nachdem sich die erste Ehefrau des Klägers von diesem getrennt hatte, lebte der Kläger mit seiner jetzigen Frau von 2006 bis 2008 unverheiratet zusammen .Das war der Beklagten nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts bekannt .Nach seiner Scxheidung von der ersten Ehefrau heiratete der Kläger im Jahr 2008 seine jetzige Ehefrau standesamtlich. Nachdem die Beklagte hiervon Kenntnis erlangte, kündigte sie das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 30. 03. 2009 ordentlich fristgerecht zum 30. 09. 2009. Die Beklagte beschäftigt nach den unstreitigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts auch nicht katholische, wiederverheiratete Chefärzte.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben der Klage des Klägers stattgegeben und die Kündigung für sozial ungerechtfertigt gehalten.

Der zweite Senat des BAG hat die Revision des beklagten Krankenhauses mir Urteil zurückgewiesen.
Nach Auffassung des BAG ist die Kündigung sozial ungerechtfertigt iSd. § 1 KSchG. Zwar hat sich der Kläger einen Loyalitätsverstoß zuschulden kommen lassen, dem mit Rücksicht auf das kirchliche Selbstbestimmungsrecht beträchtliches Gewicht zukommt. Insgesamt überwog aber, so das BAG, das Interesse des Klägers an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. Dabei fällt in die Waagschale, dass die Beklagte selbst sowohl in ihrer Grundordnung als auch in ihrer Praxis auf ein durchgehend und ausnahmslos der katholischen Glaubens-und Sittenlehre verpflichtetes Lebenszeugnis ihrer leitenden Mitarbeiter verzichtet. Das zeigt sich sowohl an der Beschäftigung nicht katholischer,wiederverheirateter Ärzte als auch an der Hinnahme des nach dem Arbeitsvertrag an sich untersagten Lebens in nichtehelicher Lebensgemeinschaft des Klägers von 2006 bis 2008. Zu berücksichtigen war ferner, dass der Kläger zu den Grundsätzen der katholischen Glaubens- und Sittenlehre nach wie vor steht und an ihren Anforderungen nur aus einem dem innersten Bezirk seines Privatlebens zuzurechnenden Umstand scheiterte. Bei dieser Lage war auch der ebenfalls grundrechtlich geschützte Wunsch des Klägers und seiner jetzigen Ehefrau zu achten, in einer nach den Maßstäben des bürgerlichen Rechts geordneten Ehe zusammenleben zu dürfen.
Der Kündigung war somit unwirksam. Der Arzt musste wieder eingestellt werden.
Folgernde Schlußfolgerungen sind aus diesem Urteil zu ziehen:

1. Grundsätzlich kann ein katholischer Arbeitgeber bei Loyalitätsverstößen eines Arbeitnehmers wie z B. der Wiederverheiratung kündigen.
2. Erforderlich ist aber in jedem Fall eine durch den Arbeitgeber durchzuführende Interessen- und Einzelfallabwägung, in der unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles geprüft werden muss, ob das Interesse des Arbeitnehmers an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnis das Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses überwiegt.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08. 09. 2011 – 2 AZR 543/10
Pressemitteilung Nr. 69/11

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