Keine Opferentschädigug wegen fetaler Alkoholspektrumstörungen ( FASD)

Das Sozialgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 08. 12. 2015 zum AZ. S 1 VG 83/14 die Klage eines 58- jährigen Mannes abgewiesen, der Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz ( OEG ) verlangt hatte, weil seine Mutter während der Schwangerschaft mit ihm stark Alkohol konsumiert hatte. Er sei dadurch massiv geschädigt. Daraufhin sei bei ihm 2012 eine fetale Alkoholspectrumstörung ( FASD )  festgestellt worden.

Das SG Düsseldorf stellte jedoch fest, dass durch das Verhalten der Mutter die nach dem OEG erforderliche Gewalttat gegenüber dem Kläger nicht vorliege, da der Alkoholkonsum einer Schwangeren keine Straftat darstelle.

Der Lebenswandel einer Schwangeren unterliege ihren eigenen Persönlichkeitsrechten und lasse sich außerhalb des Strafrechts nicht durch staatlicher Eingriffe beeinflussen, so dass SG Düsseldorf.

Es bleibt ab zu warten, ob der Kläger in Berufung geht.

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