Keine Entgeltlisten für den Betriebsrat

Die Frage, mit dem sich das Bundesarbeitsgericht zu beschäftigen hatte, war, ob dem Betriebsrat im Verfahren nach dem EntgTranspG ein Anspruch auf das Überlassen von Bruttoentgeltlisten zusteht. Dies verneinte das Bundesarbeitsgericht in einer Entscheidung vom 29.09.2020 zum Aktenzeichen 1 ABR 32/19.

Im konkreten Fall wollte der Betriebsrat die Entgeltlisten des Unternehmens zur Auswertung haben, weil er meinte, für die Durchsetzung der Lohngleichheit nach dem sogenannten EntgTranspG zuständig zu sein. Der Arbeitgeber gewährte dem Betriebsrat zwar den Einblick in eine nach Geschlechtern aufgesplittete Bruttoentgeltliste. Eine Übergabe und ein Überlassen dieser Liste verweigerte der Arbeitgeber jedoch gegenüber dem Betriebsrat.

 

Das Bundesarbeitsgericht stellte zunächst fest, dass dem Betriebsrat nicht einmal ein sogenanntes Einsichts- und Auswertungsrecht der Entgeltlisten nach § 13 Abs. 2 S. 1 EntgTranspG zustehe. Denn der Arbeitgeber habe die Auskunftsansprüche der Mitarbeiter selbst beantwortet, dann bestehe gegenüber dem Betriebsrat auch keine Auskunftsverpflichtung.

 

In diesem Fall könne der Betriebsrat, so das Bundesarbeitsgericht, daher erst recht keine physische Überlassung der Listen der Bruttolöhne und -gehälter vom Arbeitgeber verlangen, vgl. Urteil Bundesarbeitsgericht vom 29.09.2020, Aktenzeichen 1 ABR 32/19.

 

Sollten Sie Fragen zu dieser Thematik haben, können Sie sich gerne mit Herrn Rechtsanwalt Hubert Ratering in Verbindung setzen.

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