Handy nur zum Laden anzuschließen ist Bußgeldbewehrt

Nach einer Entscheidung des OLG Oldenburg vom 07.12.2015 – 2 Ss OWi 290/15- verstößt das in die Hand nehmen eines Handys, um es es mit einem Ladekabel im Fahrzeug zum Laden anzuschließen, gegen § 23 I 1a STVO . Dieser Verestoß führt zu einer Geldbuße und einem Punkt.

Der Betroffene hatte während der Fahrt wissentlich und willentlich ein Mobiltelefon in der Hand gehalten, um es mit einem Ladekabel im Fahrzeug zum Laden anzuschließen.

Dies stellt nach Ansicht des OLG Oldenburg einen Verstoß gegen § 23 I 1a STVO dar. Danach darf derjenige, der ein Fahrzeug führt, ein Mobil-oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hiefür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss.

Nach Ansicht des OLG Oldenburg fallen darunter auch Tätigkeiten, die nur die Vorbereitung der Nutzung gewährleisten sollen, da es sich dabei um eine bestimmungsgemäße Verwendung bzw. deren Vorbereitung handele. Das OLG Oldenburg vertritt die Ansicht, dass das Aufladen eines Mobiltelefons dazu dient, es auch tatsächlich mobil zum Telefonieren einsetzen zu können.

Dies bedeutet ab sofort, während der Fahrt das Handy nicht anzurühren.

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