Gesetzlicher Mindestlohn auch für Bereitschaftszeiten

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 29.06.2016 – Az.: 5 AZR 716/15 – festgestellt, dass der gesetzliche Mindestlohn für jede geleistet Arbeitsstunde zu zahlen ist. Das BAG ist der Rechtsauffassung, dass zu dieser vergütungspflichtigen Arbeit auch Bereitschaftszeiten rechnen, während derer der Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort – innerhalb oder außerhalb des Betriebes – sich bereit halten muss, um bei Bedarf die Arbeit aufzunehmen.

Hintergrund des vorliegenden Falls war die Klage eines Rettungsassistenten, der im Rahmen einer 4-Tage-Woche in 12-Stunden-Schichten durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich beschäftigt war. Es fielen regelmäßig Bereitschaftszeiten an. Das BAG hat in diesem Urteil festgestellt, dass Bereitschaftszeiten mit dem gesetzlichen Mindestlohn zu vergüten sind.

Sollten Sie Fragen zu dieser Thematik haben, können Sie sich gerne mit Herrn Rechtsanwalt Hubert Ratering – Fachanwalt für Arbeitsrecht – in Verbindung setzen.

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