Extra Energie GmbH verliert Prozess vor dem Amtsgericht Lingen

In einem von mir betreuten Klageverfahren ist eine Klage der Firma Extra Energie GmbH gegen einen meiner Mandanten kostenpflichtig abgewiesen worden.
In dem Klageverfahren forderte die Firma Extra Energie GmbH von meinem Mandanten eine Nachzahlung aus einem beendeten Energielieferungsvertrag. Die Klage wurde abgewiesen. Das Amtsgericht Lingen schloss sich unserer Argumentation an.

Hintergrund war, dass die Firma Extra Energie GmbH ihre Preiserhöhungen in einem völlig unübersichtlichen Schreiben ankündigte.
Das Amtsgericht Lingen führt unter Berücksichtigung meiner Ausführungen aus, dass Lieferanten, hier die Extra Energie GmbH, gem. § 41 Abs. 3 EnWG Letztverbraucher, d. h. Kunden, rechtzeitig und auf transparente und verständliche Weise über eine beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen , insbesondere Preiserhöhungen, und über ihre Rücktrittrechte zu unterrichten haben.

Dies war im konkreten Fall nicht der Fall.

Der Mandant wurde mit einer E-Mail vom 21.12.2012 übertitelt mit „Aktuelle Strommarktentwicklung, Fortführung der Preisfixierung und Preisanpassungen“ informiert. Das Schreiben zeichnete sich dadurch aus, dass über mehrere Seiten ausführliche Hinweise und Erklärungen zur allgemeinen Informationen zum Strommarkt, zu den Folgen des Atomausstieges und zu anderen energierechtlichen Fragen informiert wird. Erst ganz zum Schluss des mehrseitigen Schreibens wurde der Mandant versteckt auf der letzten Seite unten über eine Preiserhöhung informiert.

Mein Mandant musste sich also das mehrseitige Schreiben schon ganz genau durchlesen, um überhaupt die Stelle zu finden, in der zum Ende von einer Preisanpassung im konkreten Vertragsverhältnis die Rede ist. Zu diesem Zeitpunkt, so das Amtsgericht Lingen, hat der durchschnittliche Leser die Lektüre in der Regel abgebrochen, weil er nicht damit rechnet, dass im weiteren Verlauf ihn konkret betreffende Informationen enthalten sind. Dies verstoße jedoch, so das Amtsgericht Lingen, gegen das Gebot der Transparenz und führe zu Unwirksamkeit der Preiserhöhung. Insbesondere liegt hier ein Verstoß gegen § 41 Abs. 3 S. 1 EnWG vor, mit der Folge, dass die Klage abgewiesen wurde. Extra Energie GmbH hat zwischenzeitlich gegen das Urteil Berufung beim LG Osnabrück eingelegt.

Sofern Sie Fragen zu dieser Problematik haben, können Sie sich gerne mit Herrn Rechtsanwalt Hubert Ratering in Verbindung setzen.

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