Es kann teuer werden für Zeitarbeitsunternehmen

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 22.05.2012 ( Az: 1 ABN 27/12 und 1 AZB 58/11) festgestellt, dass die Spitzenorganisation der christlichen Gewerkschaften nie tariffähig waren. Sämtliche seit Gründung der CGZP im Dezember 2002 mit dieser geschlossenen Tarifverträge sind unwirksam. Dies bedeutet, dass auf verschiedenste Zeitarbeitsunternehmen nun Nachforderungen in nicht erheblicher Höhe zukommen.

Bereits Ende 2010 hatte das Bundesarbeitsgericht die Tarifunfähigkeit der Tarifgemeinschaft christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalservice Agenturen (CGZP) festgestellt (Beschluss vom 14.12.2010 AZ 1 ABR 19/10).

Das Bundesarbeitsgericht hatte sich jedoch in diesem Beschluss offen gehalten, ob die CGZP auch bereits in der Vergangenheit tarifunfähig war. Dies ist nunmehr durch die jüngste Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts der Fall. Sämtliche jemals von der CGZP geschlossenen Haus- und Flächentarifverträge sind unwirksam. Zeitarbeitsunternehmen, welche in der Vergangenheit die Tarifverträge der CGZP angewandt haben, haben aufgrund dieser Tarifverträge ihren Arbeitnehmern in den vergangenen Jahren zu niedrige Gehälter gezahlt. Es drohen Nachforderungen sowohl der jeweiligen Arbeitnehmer als Zeitarbeitskräfte sowie auch der Sozialversicherungsträger. Denn ohne einen wirksamen Tarifvertrag kommt das gesetzliche Prinzip des sog. Equal Pay und Equal Treatment zur Anwendung. Dies bedeutet, dass überlassene Leiharbeitnehmer  für den Zeitraum ihres Einsatzes im Kundenbetrieb das selbe Arbeitsentgelt und die selben sonstigen Arbeitsbedingungen wie vergleichbare Stammarbeitskräfte im Betrieb des entleihenden Kunden einfordern können. Praktisch könnte ein Arbeitnehmer, der von seinem Zeitarbeitsunternehmen 7,50 € erhalten hat, den tariflichen Lohn eines Stammmitarbeiters des Entleiherbetriebes in Höhe von z. B. 14,50 € geltend machen. Problematisch für die Leiharbeitnehmer ist, dass viele ihrer Ansprüche bereits aufgrund der Verjährungsfrist von 3 Jahren verjährt sind oder aufgrund wirksamer vertraglicher Ausschlussklauseln nicht mehr geltend gemacht werden können und somit verfallen sind.

Unabhängig davon müssen sich die Zeitarbeitsunternehmen jedoch erheblichen Nachforderungen der Sozialversicherungsträger stellen. Da im Sozialrecht der Grundsatz des sogenannten Entstehungsprinzips gilt, können die Sozialversicherungsträger auch auf solche Vergütungsansprüche Beiträge erheben, die nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen bereits verfallen oder verjährt sind oder von den Anspruchsberechtigten Leiharbeitnehmern, z. B. aus Unkenntnis, schlicht nicht geltend gemacht worden sind. Fakt ist, dass die Sozialversicherungsträger für ein Zeitraum von 4 Jahren Rückforderungsbescheide erlassen können.

Gegen diese Bescheide bestehen die Rechtsmittel des Widerspruchs und der Klage vor den zuständigen Sozialgerichten.

Sofern sie zu diesem Thema Fragen haben, können Sie sich gerne an Herrn Rechtsanwalt Ratering wenden.

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