Das Fräulein vom Amt

Wer kennt es nicht als Anwalt oder als Kunde der Bundesagentur für Arbeit. Wer bei der Arbeitsagentur anruft, landet zunächst erst einmal in einer Warteschleife. Eine weibliche Stimme vom Tonband sagt: „Willkommen in Ihrer Agentur für Arbeit“. Danach darf der Anrufer die „zwei“ auf seiner Tastatur drücken „Wenn Sie fragen rund um das Arbeitslosengeld II haben auch bekannt unter Hartz IV“. Beim Kindergeld ist die „5“ dran bei allen anderen Angelegenheiten die „8“. Telefonische Anfragen kanalisiert die Bundesagentur für Arbeit bundesweit über eine einheitliche Hotlinenummer. Hintergrund ist, dass die Vermittler in Ihren örtlichen Büros ungestört von Anrufe von außen mit Arbeitslosen sprechen sollen

Dies war nunmehr Hintergrund einer Klage vor dem Verwaltungsgericht Leipzig. Eine Leipziger Anwaltskanzlei hatte auf Zugang zur Diensttelefonliste mit den Durchwahlnummer der für den jeweiligen Kunden tätigen Mitarbeitern des Jobcenters Leipzig geklagt. Zurecht, wie nunmehr das Verwaltungsgericht Leipzig zum AZ 5 K 981/11 feststellte. Die Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Leipzig lautet wie folgt:

Jobcenter Leipzig muss Anwaltskanzlei Diensttelefonliste mit Durchwahlnummern der Sachbearbeiter zugänglich machen
Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts hat auf die mündliche Verhandlung vom heutigen Tag der Klage einer mit Sozialangelegenheiten befassten Anwaltskanzlei auf Zugang zur Diensttelefonliste mit den Durchwahlnummern der mit Bürgerkontakt tätigen Mitarbeiter des Jobcenters Leipzig stattgegeben – 5 K 981/11 -.

Das Jobcenter Leipzig ist telefonisch für die Bürger nur über eine zentrale Servicenummer erreichbar, die telefonische Durchwahl des Bürgers zum Sachbearbeiter ist organisatorisch nicht vorgesehen. Den Antrag der Anwaltskanzlei auf Zugang zur Diensttelefonliste mit den Durchwahlnummern der Mitarbeiter, den diese auf die Regelungen des Informationsfreiheitsgesetzes gestützt hatte, lehnte das Jobcenter ab. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat die Klage Erfolg. Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) sieht einen umfassenden Informationsanspruch von Bürgern zu amtlichen Informationen vor, soweit dagegen nicht Sicherheits- oder Datenschutzgründe sprechen. Sicherheitsgründe lagen im vorliegenden Fall nicht vor. Die Diensttelefonnummern der Bearbeiter einer Behörde unterliegen nach dem IFG nicht dem persönlichen Datenschutz des einzelnen Behördenmitarbeiters. Die innere Organisation des Jobcenters allein ist kein Kriterium, das dem Informationsanspruch des Bürgers entgegen gehalten werden kann.

Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Gegen das Urteil steht den Beteiligten der Antrag auf Zulassung der Berufung zu.

Verwaltungsgericht Leipzig- Urteil vom 10. 1. 2013 Az: 5 K 981/11

Meines Erachtens eine längst überfällige Entscheidung. Eine schnelle Hilfe für Arbeitslose wird durch die Abfertigung der Betroffenen in einem Callcenter systematisch verhindert. Es ist ein Ärgernis, dass es sowohl für Arbeitslose als auch z. B. für Anwälte nicht möglich ist, den Vermittler oder Sachbearbeiter direkt anzurufen um bestimmte Probleme schnell und zügig zu klären.
Das sieht das Jobcenter Leipzig anders. Man wird von dort aus in Berufung gehen.
 
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