Corona-Prämien sind pfändbar

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat in einem Urteil vom 23.02.2022, Aktenzeichen 23 Sa 1254/21, festgestellt, dass tarifliche Corona-Prämien pfändbar sind.

Das Landesarbeitsgericht hat dabei insbesondere festgestellt, dass es sich bei den tariflichen Corona-Prämien nicht um unpfändbares Arbeitseinkommen nach § 850 a der Zivilprozessordnung handelt. Insbesondere seien die tariflichen Corona-Prämien keine unpfändbare Gefahren- oder Erschwerniszulage oder eine Aufwandsentschädigung.

Ob das Urteil Bestand hat, bleibt abzuwarten. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat die Revision zugelassen, sodass davon auszugehen ist, dass innerhalb eines Jahres mit einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zu dieser Thematik zu rechnen ist.

Sofern Sie Fragen zu dieser Thematik haben, wenden Sie sich gerne an Herrn Rechtsanwalt Hubert Ratering.

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