Bundesverfassungsgericht: Landwirte müssen Hof bei Rentenbeginn nicht mehr abgeben

Bisher war es nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) so, dass Landwirte bei Bezug der gesetzlichen Altersrente ihren derzeitigen Hof abgeben mussten.
§ 11 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) besagt, dass ein Landwirt sein Hof aufgeben muss, wenn er seine gesetzliche Altersrente beziehen will. Die gesetzliche Regelung soll die frühzeitige Hofübergabe an Jüngere fördern und das durchschnittliche Lebensalter der Betriebsleiter senken.

Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 23.05.2018 – Az. 1 BvR 97/14 – verstößt diese gesetzliche Regelung jedoch gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG und ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar.
Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass in der gesetzlichen Regelung einen Eingriff in Art. 14 GG vorliege. Die Regelung übe mittelbaren Druck auf den jeweiligen Landwirt aus, seinen Hof abzugeben, auch wenn er das theoretisch nicht muss und nicht wolle. Er würde jedoch dann keine Rente beziehen, obwohl er über Jahrzehnte Beiträge zur gesetzlichen Alterssicherung eingezahlt habe. Da die gesetzliche Regelung keine Härtefallregelung enthalte, stelle dies eine verfassungswidrige Hofabgabeklausel dar, die ab sofort nicht mehr angewandt werden dürfe. Es liegt nunmehr am Gesetzgeber, die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes umzusetzen.

Sofern Sie Fragen zu dieser Thematik haben, können Sie sich gerne mit Herrn Rechtsanwalt Hubert Ratering in Verbindung setzen.

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