Bundesverfassungsgericht entscheidet über das Vorbeschäftigungsverbot bei sachgrundloser Befristung

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seinem Urteil vom 06.04.2011 (Az. 7 AZR 716/2009) entschieden, dass das so genannte Vorbeschäftigungsverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG zeitlich nicht uneingeschränkt besteht, sondern auf drei Jahre begrenzt ist. Dies bedeutet, dass mit einem Mitarbeiter ein sachgrundloser befristeter Vertrag abgeschlossen werden kann, der in den vorherigen, letzten drei Jahren im Unternehmen nicht beschäftigt war.

 Bisher galt seit Inkrafttreten des TzBfG im Jahre 2000 ein zeitlich uneingeschränktes Vorbeschäftigungsverbot. Dies bedeutete im schlimmsten Fall, dass mehrere Jahre zurückliegende Praktikanten- oder Ausbildungsverträge berücksichtigt wurden, was dann zu einer Unwirksamkeit des befristeten Vertrages führte.

Das Arbeitsgericht Braunschweig hat nunmehr diese Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Bundesverfassungsgericht muss nunmehr entscheiden, ob die Regelung des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG so ausgelegt werden kann, wie dies das Bundesarbeitsgericht angenommen hat oder ob die Regelung des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG unmissverständlich ist und damit der Auslegung i. S. der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ( 3 Jahresfrist) nicht zugänglich ist.

Es bleibt also abzuwarten, wie das Bundesverfassungsgericht in dieser Sache entscheidet.

Sofern Sie Fragen zu dieser Thematik haben, können Sie sich gern mit Herrn Rechtsanwalt Hubert Ratering – Fachanwalt für Arbeitsrecht – in Verbindung setzen.

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