Bundesarbeitsgericht :Prämie für Streikbrecher zulässig

In einer Entscheidung vom 14.08.2018 – Az. 1 AZR 287/17 – hat das Bundesarbeitsgericht festgestellt, dass eine Streikbruchprämie des Arbeitgebers als zulässiges Kampfmittel zu bewerten ist.

In dem zu entscheidenden Fall hatte ein Beschäftigter eines Einzelhandelsunternehmens seinen Arbeitgeber verklagt, weil ihm eine Prämie, die das Unternehmen für Streikbrecher versprochen hatte, nicht gezahlt wurde.

Mit dem Streik wollte die Gewerkschaft Verdi Druck auf den Arbeitgeber aufbauen, um das Unternehmen zu bewegen, einen neuen Tarifvertrag zu schließen.

Daraufhin reagierte der Arbeitgeber dahingehend, in dem er vor Streikbeginn in einem betrieblichen Aushang verkündete, an alle Mitarbeiter, die sich nicht am Arbeitskampf beteiligen, eine Streikbruchprämie pro Streiktag in Höhe von 200,00 € brutto zu zahlen.

Der klagende Arbeitnehmer selbst nahm an dem Streik teil.

Er verlangte aber nun trotzdem die Zahlung dieser s. g. Streikbruchprämie, weil er der rechtlichen Auffassung war, dass sein Arbeitgeber mit Auszahlung nur an Streikbrecher das arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgebot verletzt habe.

Mit der Klage hatte der Kläger jedoch weder in den Vorinstanzen noch vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht bestätigte vielmehr die Zulässigkeit derartiger Streikbruchprämien als Mittel des Arbeitskampfes. Und zwar liege, so der erste Senat des Bundesarbeitsgerichtes, in der Zusage der Prämienzahlung an Streikbrecher zwar eine Ungleichbehandlung vor. Diese sei aber gerechtfertigt, da die Firma mit den Sonderleistungen den betrieblichen Ablaufstörungen begegnen wolle und damit dem Streikbruch entgegenwirken wolle. Die Kampfmittelfreiheit im Arbeitskampf, so das Bundesarbeitsgericht, gelte schließlich für Arbeitnehmer wie Arbeitgeber. Für diese gelte zwar das Verhältnismässigkeitsprinzip. Danach war die ausgelobte Streikbruchprämie, so das Bundesarbeitsgericht, nicht unangemessen.

Sofern Sie Fragen zu dem o. g. Urteil haben, können Sie sich gerne mit Herrn Rechtsanwalt Hubert Ratering – Fachanwalt für Arbeitsrecht – in Verbindung setzen.

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