Bundesarbeitsgericht: Höchstaltersgrenze bei Eintritt in ein Unternehmen bei Betriebsrenten zulässig

Mit Urteil vom 12.11.2013 hat das Bundesarbeitsgericht aktuell entschieden, dass eine Bestimmung in einem Leistungsplan einer Unterstützungskasse, nach der ein Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung nicht mehr erworben werden kann, wenn der Arbeitnehmer bei Eintritt in das Arbeitsverhältnis das 50. Lebensjahr vollendet hat, wirksam ist.

Diese Bestimmung verstoße, so das Bundesarbeitsgericht, nicht gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters und bewirkt auch keine unzulässige Benachteiligung wegen des Geschlechts nach dem AGG.

Die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgericht vom 12.11.2013 lautet wie folgt:

 

Pressemitteilung Nr. 68/13
 

Höchstaltersgrenze in einem Leistungsplan einer Unterstützungskasse

 

Eine Bestimmung in einem Leistungsplan einer Unterstützungskasse, nach der ein Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung nicht mehr erworben werden kann, wenn der Arbeitnehmer bei Eintritt in das Arbeitsverhältnis das 50. Lebensjahr vollendet hat, ist wirksam. Sie verstößt nicht gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters und bewirkt auch keine unzulässige Benachteiligung wegen des Geschlechts.Die im November 1944 geborene Klägerin war vom 26. Februar 1996 bis zum 30. Juni 2010 bei der Arbeitgeberin und ihrer Rechtsvorgängerin beschäftigt. Ihr waren Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach dem Leistungsplan der Beklagten, einer Unterstützungskasse, zugesagt worden. Der Leistungsplan sieht vor, dass bei einer Aufnahme der Tätigkeit nach dem vollendeten 50. Lebensjahr eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen nicht erworben werden kann. 

Die auf Gewährung einer Betriebsrente nach dem Leistungsplan der Beklagten gerichtete Klage hatte vor dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts – wie schon in den Vorinstanzen – keinen Erfolg. Die beklagte Unterstützungskasse ist nicht verpflichtet, an die Klägerin Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu erbringen. Dem Anspruch steht die Bestimmung des Leistungsplans entgegen, wonach bei einer Aufnahme der Tätigkeit nach dem vollendeten 50. Lebensjahr eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen nicht erworben werden kann. Diese Bestimmung ist wirksam. Sie führt weder zu einer unzulässigen Diskriminierung wegen des Alters noch bewirkt sie eine unzulässige Benachteiligung wegen des Geschlechts.
Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 12. November 2013 – 3 AZR 356/12 –

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil vom 29. Februar 2012 – 12 Sa 1430/11 –

 

Dies bedeutet, dass Unternehmen wirksam den Anspruch auf Betriebsrente mit einer Höchstaltersgrenze bei Eintritt in das Unternehmen belegen können. Tritt ein Arbeitnehmer nach Erreichen dieser Höchstaltersgrenze in das Unternehmen ein, steht ihm nach der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts keine betriebliche Altersversorgung zu.

Sofern Sie Fragen zu dieser Thematik haben, können Sie sich mit Herrn Rechtsanwalt Hubert Ratering  – Fachanwalt für Arbeitsrecht – in Verbindung setzen.

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