Bundesarbeitsgericht (BAG) zur Freistellung und Urlaubsabgeltung bei fristloser/hilfsweiser fristgemäßer Kündigung

Der Fall kommt häufig vor, den das BAG nun am 10.02.2015 zum Az. 9 AZR 455/13 entschieden hat.

Der Arbeitgeber kündigte außerordentlich fristlos, hilfsweise fristgemäß unter Wahrung der Kündigungsfrist das Arbeitsverhältnis und stellt den Arbeitnehmer gleichzeitig für den Fall der Wirksamkeit der hilfsweise fristgemäßen Kündigung unter Anrechnung sämtlicher Urlaubs- und Überstundenansprüche unwiderruflich von der Erbringung der Arbeitsleistung frei.

Für den Fall der Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung endet das Arbeitsverhältnis somit mit der hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen Kündigung. Der Arbeitnehmer machte nunmehr Urlaubsabgeltungsansprüche für den Freistellungszeitraum geltend. Der Arbeitgeber berief sich auf die Klausel hinsichtlich der Anrechnung im Kündigungsschreiben. Dies sah nunmehr das BAG unter Hinweis auf eine seit längerem geltende Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes anders. Danach hätte der Arbeitgeber in dem Kündigungsschreiben dem Arbeitnehmer ausdrücklich die Urlaubsvergütung vor Antritt des Urlaubs zahlen müssen oder ihm diese vorbehaltslos zusagen müssen. Dies hat er nicht getan. Deshalb gewährt ein Arbeitgeber nach der aktuellen Rechtsprechung des BAG durch die Freistellungserklärung in einem Kündigungsschreiben nur dann wirksam Urlaub, wenn er dem Arbeitnehmer die Urlaubsvergütung vor Antritt des Urlaubs zahlt oder vorbehaltlos zusagt. Geschieht dies seitens des Arbeitgebers nicht oder nicht ordnungsgemäß, bestehen für den Arbeitnehmer Urlaubsabgeltungsansprüche für den Zeitraum der Freistellung bzw. hinsichtlich bereits vorher aufgelaufenem Urlaubs.

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