Bundesarbeitsgericht (BAG) zur Abgrenzung von Arbeits- und Werkvertrag

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem Urteil vom 25.09.2013 eine Abgrenzung hinsichtlich des Vorliegens eines Arbeits- oder eines Werkvertrages vorgenommen.

Der Unterschied liegt darin, dass bei einem Werkvertrag sich der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes verpflichtet. Gegenstand des Werkvertrages ist damit die Herstellung oder Veränderung einer Sache oder ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführende Erfolg. Gegenstand eines Dienst- bzw. Arbeitsvertrages ist dagegen nur die Tätigkeit als solches. Im vorliegenden Fall hat das BAG entschieden, dass ein Arbeitsvertrag vorliegt.

Näheres entnehmen Sie bitte der nachfolgenden Pressemitteilung des BAG:

Pressemitteilung Nr. 55/13
 

Abgrenzung von Arbeits- und Werkvertrag

 

Nach § 631 BGB wird der Unternehmer durch einen Werkvertrag zur Herstellung des versprochenen Werkes verpflichtet. Gegenstand des Werkvertrags ist die Herstellung oder Veränderung einer Sache oder ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg. Gegenstand eines Dienstvertrags nach § 611 Abs. 1 BGB ist dagegen die Tätigkeit als solche. Bei einem Arbeitsverhältnis wird die vereinbarte Tätigkeit weisungsgebunden, dh. in persönlicher Abhängigkeit geleistet. Welches Rechtsverhältnis vorliegt, ist anhand einer Gesamtwürdigung aller maßgebenden Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. Widersprechen sich Vereinbarung und tatsächliche Durchführung, ist letztere maßgebend.Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis oder ein Werkvertrag besteht. Der Kläger ist für den Beklagten mit Unterbrechungen seit 2005 auf der Grundlage von zehn als Werkvertrag bezeichneten Verträgen tätig geworden. Im letzten Vertrag vom 23. März/1. April 2009 ist die „Vorarbeit für die Nachqualifizierung der Denkmalliste für die kreisfreie Stadt und den Landkreis Fürth sowie für den Landkreis Nürnberger Land“ vereinbart. Danach war Aufgabe des Klägers, im Rahmen des Nachqualifizierungs- und Revisionsprojekts des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege (BLfD) Bodendenkmäler in einem EDV-gestützten System zu erfassen und nachzuqualifizieren. Abhängig vom Standort der Ortsakten konnte die Tätigkeit nur in den Dienststellen des BLfD erbracht werden. Einen Schlüssel zu diesen Dienststellen besaß der Kläger nicht. Er hat regelmäßig von 07.30 Uhr bis 17.00 Uhr gearbeitet, über einen zur Verfügung gestellten PC-Arbeitsplatz mit persönlicher Benutzerkennung wurde ihm der Zugang zu den Eingabemasken ermöglicht. Der Termin zur Fertigstellung der vereinbarten Leistungen wurde anhand der Zahl der im Arbeitsgebiet bekannten archäologischen Fundstellen kalkuliert und auf den 30. November 2009 festgelegt. Dem Kläger war gestattet, die Vergütung iHv. 31.200 Euro incl. Mehrwertsteuer nach Abschluss der Bearbeitung bestimmter Gebiete in Einzelbeträgen von 5.200 Euro abzurechnen.Die Vorinstanzen haben festgestellt, dass zwischen den Parteien nach dem wahren Geschäftsinhalt ein Arbeitsverhältnis besteht. Die Revision des Beklagten blieb vor dem Zehnten Senat des Bundesarbeitsgerichts ohne Erfolg. Bereits die Gestaltung des „Werkvertrags“ lässt erkennen, dass nicht die Herstellung einer Sache oder eines Erfolgs, sondern eine bestimmte Tätigkeit geschuldet wird. Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, die Kumulation und Verdichtung der Bindung des Klägers sei in einer Gesamtschau als Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit zu werten, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. 
 

 

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 25. September 2013 – 10 AZR 282/12 –

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht München
Urteil vom 23. November 2011 – 5 Sa 575/10 –

 
Gerade Arbeitgeber sollten daher bei der Vereinbarung eines Werkvertrages mehr als vorsichtig sein. Widersprechen sich vertragliche Vereinbarungen und die tatsächliche Tätigkeit des Mitarbeiters, ist letztendlich die tatsächliche Durchführung maßgebend.

Sofern Sie zu dieser Thematik Fragen haben, können Sie sich gerne mit Herrn Rechtsanwalt Hubert Ratering -Fachanwalt für Arbeitsrecht- in Verbindung setzen.

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