07/05/2020
Betriebsratsbeschlüsse per Video- oder Telefonkonferenz zulässig
Die massiven Einschränkungen in Folge der Corona-Pandemie stellen auch die Handlungs- und Beschlussfähigkeit von Betriebsräten vor Probleme. Auch der Arbeitgeber ist von der Situation unmittelbar betroffen, weil das Risiko eines unwirksamen Betriebsratsbeschlusses weitreichende Folgen hat. Die Bundesregierung hat nunmehr einen neuen § 129 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) am 23.04.2020 beschlossen. Dieser tritt rückwirkend zum 01.03.2020 in Kraft und tritt am 31.12.2020 außer Kraft.
Der neue § 129 BetrVG lautet wie folgt:
Sonderregelungen aus Anlass der Covid-19-Pandemie
(1) Die Teilnahme an Sitzungen des Betriebsrats, Gesamtbetriebsrats,
Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der
Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung und der Konzern-Jugend- und
Auszubildendenvertretung sowie die Beschlussfassung können mittels
Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte
vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung
ist unzulässig. § 34 Absatz 1 Satz 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Teilnehmer
ihre Anwesenheit gegenüber dem Vorsitzenden in Textform bestätigen.
(2) Für die Einigungsstelle und den Wirtschaftsausschuss gilt Absatz
1 Satz 1 und 2 entsprechend.
(3) Versammlungen nach den §§ 42, 53 und 71 können mittels audiovisueller
Einrichtungen durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass
nur teilnahmeberechtigte Personen Kenntnis von dem Inhalt der Versammlung
nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig.
(4) Die Sonderregelungen nach den Absätzen 1 bis 3 treten mit Ablauf
des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“‘