Betriebsratsbeschlüsse per Video- oder Telefonkonferenz zulässig

Die massiven Einschränkungen in Folge der Corona-Pandemie stellen auch die Handlungs- und Beschlussfähigkeit von Betriebsräten vor Probleme. Auch der Arbeitgeber ist von der Situation unmittelbar betroffen, weil das Risiko eines unwirksamen Betriebsratsbeschlusses weitreichende Folgen hat. Die Bundesregierung hat nunmehr einen neuen § 129 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) am 23.04.2020 beschlossen. Dieser tritt rückwirkend zum 01.03.2020 in Kraft und tritt am 31.12.2020 außer Kraft.

Der neue § 129 BetrVG lautet wie folgt:

Sonderregelungen aus Anlass der Covid-19-Pandemie

(1) Die Teilnahme an Sitzungen des Betriebsrats, Gesamtbetriebsrats,

Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der

Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung und der Konzern-Jugend- und

Auszubildendenvertretung sowie die Beschlussfassung können mittels

Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte

vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung

ist unzulässig. § 34 Absatz 1 Satz 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Teilnehmer

ihre Anwesenheit gegenüber dem Vorsitzenden in Textform bestätigen.

(2) Für die Einigungsstelle und den Wirtschaftsausschuss gilt Absatz

1 Satz 1 und 2 entsprechend.

(3) Versammlungen nach den §§ 42, 53 und 71 können mittels audiovisueller

Einrichtungen durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass

nur teilnahmeberechtigte Personen Kenntnis von dem Inhalt der Versammlung

nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig.

(4) Die Sonderregelungen nach den Absätzen 1 bis 3 treten mit Ablauf

des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“‘