Barzahlung des Rundfunkgebührenbeitrages in bar?

Verbraucher haben keinen Anspruch darauf, ihren Rundfunkgebührenbeitrag in bar zu zahlen.

Das ergibt sich aus einem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Münster, der am Mittwoch letzter Woche veröffentlicht wurde. Ein Rundfunkteilnehmer hatte sich geweigert, seine Gebühren per Überweisung zu zahlen. Er wollte vielmehr in bar zahlen.

Dazu ist jedoch nach Auffassung des OVG Münster verpflichtet.

Die Richter des OVG Münster stützen sich dabei insbesondere auf die Vorgaben des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages, den sie in diesen Punkt für wirksam erachten. Aus dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ergebe sich, dass der Rundfunkbeitrag nur per Überweisung oder Lastschrift gezahlt werden kann. Dies sei im Rahmen der sog. „Massenverwaltung“ auch zulässig, so das OVG Münster. Der bargeldlose Zahlungsverkehr vereinfache die Verwaltung – ähnlich wie im Steuerrecht – . Da auf diese Weise auch die Kosten minimiert werden, läge diese Vorgehensweise letztlich auch im Interesse des zahlungspflichtigen Bürgers.

Dies bedeutet, dass der Rundfunkbeitrag lediglich per Überweisung oder Lastschrift gezahlt werden kann.

Oberverwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 14.06.2017, Az.: 2 A 1351/16

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