BAG: Urteil zur Betrieblichen Altersvorsorge

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat durch Urteil vom 22.09.2020, Az. 3 AZR 433/19 festgestellt, dass für den Bezug von Leistungen aus einer betrieblichen Altersvorsorge es lediglich auf das Alter bei Beginn des Arbeitsverhältnisses ankomme. Das gelte auch, so das BAG, wenn zuerst ein befristetes Arbeitsverhältnis vorlag, sofern eine unbefristete Anstellung unmittelbar auf die Befristung erfolgt.

Hintergrund des Rechtsstreits war, dass das beklagte Unternehmen einem Ex-Mitarbeiter keinerlei Leistungen aus der betrieblichen Altersvorsorge gewähren wollte. Das Unternehmen begründete dies damit, dass die Versorgungsregelungen Allgemeine Geschäftsbedingungen ( AGB) enthielten, die den Anspruch auf die betriebliche Altersvorsorge auf unbefristet Angestellte beschränke, die bei Beginn der Beschäftigung das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Hintergrund dieser Entscheidung war, dass der klagende Ex-Mitarbeiter zu Beginn seines Arbeitsverhältnisses zunächst befristet, dann jedoch daran unmittelbar angeschlossen unbefristet angestellt war. Der Arbeitnehmer war jedoch nur zu Beginn seiner befristeten Anstellung unter dem geforderten Höchstalter von 55 Jahren.

Das BAG hat zu Gunsten des Ex-Mitarbeiters entschieden. Die Versorgungsordnung, so das BAG, sei dahingehend auszulegen, dass das Höchstalter bei Beginn der Betriebszugehörigkeit maßgeblich sei. Das gelte unabhängig davon, ob zunächst ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis vorlag, solange die unbefristete Anstellung unmittelbar folgt.

Sollten Sie Fragen zu dieser Thematik haben, können Sie sich gerne mit Herrn Rechtsanwalt Hubert Ratering –Fachanwalt für Arbeitsrecht - in Verbindung setzen.

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