Arbeitsrecht: Aufforderung zur Teilnahme an Sprachkurs durch Arbeitgeber nicht diskriminierend

Die Aufforderung durch den Arbeitgeber, an einem Deutschkurs teilzunehmen, um arbeitsnotwendige Sprachkenntnisse zu erwerben, stellt als solche keinen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)  dar.
Die Klägerin ist seit 1985 in dem von der Beklagten bewirtschafteten Schwimmbad beschäftigt. Ihre Muttersprache ist kroatisch.

Sie wurde zunächst als Reinigungskraft eingesetzt. Vor über 14 Jahren wurde ihr zusätzlich Kassenbefugnis erteilt und sie arbeitete ab da auch als Vertretung der Kassenkräfte. Im Frühjahr 2006 forderte der Betriebsleiter der beklagten Arbeitgeberin die Klägerin auf, zur Verbesserung ihrer Deutschkenntnisse auf eigene Kosten und außerhalb der Arbeitszeit einen Deutschkurs zu absolvieren. Die von der Klägerin verlangte Kostenübernahme lehnte die Beklaghte ab. Die Klägerin nahm nicht an einem Deutschkurs teil, was nach zwischenzeitlichen Phasen der Arbeitsunfähigkeit schließlich  im Oktober 2007 zu einer Abmahnung durch die Beklagte führte.
Die Klägerin verlangte daraufhin wegen Diskriminierung aufgrund ihrer ethnischen Herkunft eine Entschädigung in Höhe von 15.000,00 €.
Wie schon in den Vorinstanzen blieb die Klage vor dem Bundesarbeitsgericht ohne Erfolg .Der Arbeitgeber kann das Absolvieren von Sprachkursen verlangen,wenn die Arbeitsaufgabe die Beherrschung der deutschen ( oder einer fremden Sprache) Sprache erfordert.

Pressemitteilung BAG Nr.51/11  Urteil vom 22.06.2011 – 8 AZR 48/10 –

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