Arbeitgeber muss bei verspäteter Lohnzahlung pauschal 40 € zahlen

Häufig kommt es vor, dass der Arbeitgeber das Gehalt trotz klarer Regelung im Arbeits- oder Tarifvertrag verspätet oder nur teilweise zahlt. Früher konnte der Arbeitnehmer das Gehalt dann einklagen. Dies dauerte jedoch sehr lange.

Im Jahre 2014 ist  § 288 BGB neu gefasst worden. Danach hat der Gläubiger (Arbeitnehmer) einer Entgeltforderung (Gehalt) bei Verzug des Schuldners (Arbeitgeber) Anspruch auf die Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 €.

Aktuell hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln in einem Urteil vom 22.11.2016 zum Az. 12 SA 524/16 festgestellt, dass dieser besondere Anspruch auch im Arbeitsrecht anzuwenden ist. Das LAG Köln stellt fest, dass es sich bei der 40 € Pauschale um eine Erweiterung der gesetzlichen Regelungen zum Verzug, der auch auf Arbeitsentgeltansprüche zu zahlen sei, handelt. Auch der Zweck der gesetzlichen Neuregelung, so das LAG, spreche für eine Anwendbarkeit zu Gunsten von Arbeitnehmern, die ihren Lohn unpünktlich oder unvollständig erhalten.

Das LAG hat jedoch wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage die Revision zum Bundesarbeitsgericht ( BAG ) zugelassen. Sobald eine Entscheidung des BAG vorliegt, teile ich Ihnen dies auf meiner Homepage mit.

Sollten Sie Fragen zu dieser Thematik haben, können Sie sich gerne mit Herrn Rechtsanwalt Hubert Ratering – Fachanwalt für Arbeitsrecht – in Verbindung setzen.

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