Arbeitgeber darf Attest schon am 1. Krankheitstag verlangen.

Großer Aufruhr im Blätterwald.

Das Bundesarbeitsgericht hat am 14.11.2012 eine Entscheidung zur Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ( AU – Bescheinigung ) bereits am 1. Krankheitstag gefällt.

Die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts lautet wie folgt:

Nach § 5 Abs. 1 Satz 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) ist der Arbeitgeber berechtigt, von dem Arbeitnehmer die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer schon von dem ersten Tag der Erkrankung an zu verlangen. Die Ausübung dieses Rechts steht im nicht an besondere Voraussetzungen gebundenen Ermessen des Arbeitgebers.Die Klägerin ist bei der beklagten Rundfunkanstalt als Redakteurin beschäftigt. Sie stellte für den 30. November 2010 einen Dienstreiseantrag, dem ihr Vorgesetzter nicht entsprach. Eine nochmalige Anfrage der Klägerin wegen der Dienstreisegenehmigung am 29. November wurde abschlägig beschieden. Am 30. November meldete sich die Klägerin krank und erschien am Folgetag wieder zur Arbeit. Daraufhin forderte die Beklagte die Klägerin auf, künftig schon am ersten Tag der Krankmeldung einen Arzt aufzusuchen und ein entsprechendes Attest vorzulegen. Mit ihrer Klage hat die Klägerin den Widerruf dieser Weisung begehrt und geltend gemacht, das Verlangen des Arbeitgebers auf Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits für den ersten Tag der Erkrankung bedürfe einer sachlichen Rechtfertigung. Außerdem sehe der für die Beklagte geltende Tarifvertrag ein derartiges Recht nicht vor.Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin blieb erfolglos. Die Ausübung des dem Arbeitgeber von § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG eingeräumten Rechts steht im nicht gebundenen Ermessen des Arbeitgebers. Insbesondere ist es nicht erforderlich, dass gegen den Arbeitnehmer ein begründeter Verdacht besteht, er habe in der Vergangenheit eine Erkrankung nur vorgetäuscht. Eine tarifliche Regelung steht dem nur entgegen, wenn sie das Recht des Arbeitgebers aus § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG ausdrücklich ausschließt. Das war vorliegend nicht der Fall. 
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14. November 2012 – 5 AZR 886/11 – Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 14. September 2011 – 3 Sa 597/11 –

Bereits vor diesem Urteil gab es die gesetzliche Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG, nach der Arbeitnehmer auf Verlangen des Arbeitgebers bereits am ersten Krankheitstag eine Arbeitsunfähigkeitsbescherinigung vor zu weisen haben. Also nicht viel Neues aus Erfurt. Viele Arbeitgeber setzen diese Regelung  bereits im Arbeitsvertrag um. Teilweise ist diese Regelung auch tarifvertraglich verbindlich geregelt.

Folge ist, dass der Arbeitnehmer auf Verlangen des Arbeitgebers bereits von dem 1. Tag der Erkrankung eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen muss. Dies ist für den Arbeitgeber gerade bei sog. „Brückenerkrankungen“, also Erkrankungen an Arbeitstagen zwischen Feiertagen oder wie im obigen Fall ein probates Mittel, um Arbeitnehmer und deren behauptete Erkrankung zu überprüfen.

Sofern Sie Fragen zu diesem Thema haben, können Sie sich gerne mit Herrn Rechtsanwalts Hubert Ratering – Fachanwalt für Arbeitsrecht – in Verbindung setzen.

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