Anmerkungen zum Kündigungsverfahren des Betriebsratsvorsitzenden der Meyer Werft

Am 17.12.2015 hat das Arbeitsgericht Lingen in einem sog Zustimmungsersetzungsverfahren zwischen dem Betriebsrat der Meyer Werft und der Meyer Werft zu Lasten der Meyer Werft entschieden.

Worum ging es?

Betriebsräte und auch deren Vorsitzende genießen sog. besonderen Kündigungsschutz. Dies bedeutet, dass sie während ihrer Amtszeit als Betriebsrat nicht ordentlich gekündigt werden können. Ordentliche Kündigung bedeutet dabei die fristgemäße Kündigung des Arbeitsverhältnisses unter Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist z.B. aus betriebsbedingten Gründen.

Dieser besondere Kündigungsschutz während der Amtszeit des Betriebsrates wird darüber hinaus ausgeweitet durch den sog. vorgelagerten besonderen Kündigungsschutz als Wahlbewerber/Wahlvorstand vor der Amtszeit und durch den sog. nachgelagerten Kündigungsschutz von 1 Jahr nach Beendigung der Amtszeit.

Ordentlich, fristgerecht ist somit ein Betriebsrat/Vorsitzender während dieser Zeiten nicht kündbar.

Der Fall der Meyer Werft liegt aber anders.

Die Meyer Wert versucht, den BR- Vorsitzenden fristlos, aus wichtigen Grund zu kündigen. Wichtige Gründe für eine fristlose Kündigung sind z. B. Straftaten, Beleidigungen, Vermögensdelikte und andere schwerwiegende Verfehlungen des jeweiligen Mitarbeiters.

Betriebsräte und deren Vorsitzende können fristlos gekündigt werden, wenn zum einen ein wichtiger Grund vorliegt und zum anderen gem. § 103 Betriebsverfassungsgesetz der Betriebsrat als Organ der fristlosen Kündigung zustimmt.

Der Betriebsrat der Meyer Werft hatte die Zustimmung zur Kündigung ihres Vorsitzenden verweigert.

Verweigert der Betriebsrat die Zustimmung zur Kündigung des Betriebsratsmitglieds, muss der Arbeitgeber ein sog. Zustimmungsersetzungsverfahren beim zuständigen Arbeitsgericht einleiten.

Um dieses Zustimmungsersetzungsverfahren ging es am 17. 12. 2015 im Verhandlungstermin beim Arbeitsgericht Lingen. Denn erst wenn das Arbeitsgericht die Zustimmung zur Kündigung durch gerichtlichen Beschluss gerichtlich ersetzt, kann die Meyer Werft die fristlose Kündigung aussprechen.

Ersetzt das Arbeitsgericht die Zustimmung nicht und wird dieser Beschluss rechtskräftig, kann der Arbeitgeber nicht fristlos kündigen.

Im Ergebnis hat das Arbeitsgericht Lingen Presseberichten zu Folge bereits den Antrag der Meyer Werft auf Zustimmung zur Kündigung des Betriebsratsvorsitzenden aus formellen Gründen zurückgewiesen, da der Betriebsrat nach Auffassung des Arbeitsgerichts Lingen nicht ordnungsgemäß beteiligt wurde oder Fristen nicht eingehalten worden sind. Ob ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung des Betriebsratsvorsitzenden im konkreten Einzelfall vorgelegen hat, brauchte das Arbeitsgericht Lingen aufgrund der Feststellung des Vorliegens formeller Mängel daher gar nicht mehr prüfen.

Die Meyer Werft wird laut Presseberichten Rechtsmittel gegen den Beschluss einlegen, so dass der Fall in der zweiten Instanz beim Landesarbeitsgericht Niedersachsen in Hannover verhandelt wird.

 

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