Altersdiskriminierung nach dem AGG

Ein 88-jähriger beantragte bei seiner Bank eine Kreditkarte. Wegen alterbedingter,ungünstiger Rückzahlungsprognosen lehnte die Bank die Herausgabe der Kreditkarte ab. Die Bank ging bei der Ablehnung aufgrund des Alters des Mannes sowie dem Aufwand für die Bank, einen etwaigen Rückforderungsanspruch aus dem Kreditkartenvertrag gegen die künftigen Erben des Mannes durchzusetzen, von einer sog. „ungünstigen Rückzahlungsprognose“ aus.

Der 88-jährige Kunde verklagte daraufhin die Bank nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) auf Schadensersatz wegen Altersdiskriminierung in Höhe von 3.000,00 €.

Was die Bank nicht wusste:

Bei dem 88-jährigen handelte es sich um einen ehemaligen Vorsitzenden Richter des Bundesarbeitsgerichts, der eine Pension in Höhe von 6.400,00 € im Monat erhält. Das Amtsgericht Kassel gab dem pensionierten Rentner Recht und verurteilte die Bank zur Zahlung von 3.000,00 € Entschädigung nach dem AGG. In dem sie seinen Antrag, einen Kreditkartenvertrag mit ihm abzuschließen, ablehnte, habe sie, so das Amtsgericht Kassel, den Mann aufgrund seines Alters benachteiligt. Das hohe Alter sei kein sachlicher Grund für die Ablehnung. Zudem sei wegen der hohen Pension des Richters nicht zu erwarten, dass er überhaupt einen Nachlass mit Schulden hinterlassen werde. Ein sachlicher Grund für die Ablehnung bestehe daher nicht. Die Bank musste deshalb 3.000,00 € Schadensersatz zahlen.

Amtsgericht Kassel, Urteil vom 07.09.2023, Az. 435 C 777/23

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