Vorsicht bei Äußerungen auf Facebook etc.

Arbeitnehmer sollten auf sozialen Netzwerken, wie Facebook etc., vorsichtig sein.

Wer sich dort, auch mit Hilfe von Emoticons (Emojis), beleidigend über seinen Chef äußert, muss mit einer Abmahnung oder sogar mit einer Kündigung rechnen.

Über einen solchen Sachverhalt urteilte nunmehr das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg (Az. 4 SA 5/16).

Ein Mitarbeiter eines Maschinenbauunternehmens hatte vor dem LAG Baden-Württemberg gegen seine fristlose Kündigung geklagt.

Hintergrund der Kündigung war, dass er auf Facebook einen Vorgesetzen u. a.  als „fettes Schwein“ bezeichnet hatte und das Schwein durch ein Emoticon (Emoji) symbolisiert wurde.

Einen anderen Mitarbeiter hatte er als Bärenkopf bezeichnet, der Bär wurde ebenfalls durch ein Emoji dargestellt.

Nachdem der Arbeitgeber Kenntnis davon erlangte, kündigte er dem Mitarbeiter fristlos aus wichtigem Grund gem. § 6226 BGB.

Das LAG Baden-Württemberg stellte nunmehr fest, dass Beleidigungen dieser Art zwar grundsätzlich dazu geeignet seien, eine solche fristlose Kündigung zu rechtfertigen.

Im vorliegenden Fall sei dies allerdings nicht verhältnismäßig.

Eine Abmahnung wäre ausreichend gewesen, u. a. weil dem Arbeitnehmer nach Auffassung des LAG Baden-Württemberg die Tragweite seines Tuns nicht bewusst gewesen sei und er seit 16 Jahren ohne Vorkommnisse in dem Unternehmen tätig war.

Das LAG hat festgestellt, dass das Verhalten des Arbeitnehmers einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 BGB darstellt und eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann.

Gerettet hat den Arbeitnehmer aölso in diesem konkreten Fall die immer vom Arbeitsgericht vorzunehmende Interessenabwägung.

Dabei wägt das Gericht das Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Interesse des Arbeitnehmers am Erhalt des Arbeitsplatzes ab. Für den Arbeitnehmer sind insbesondere die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Alter, die Unterhaltspflichten, Schwerbehinderung und seiner Vermittlungsmöglichkeiten auf den Arbeitsmärkten zu berücksichtigen.

Gegen ihn spricht im Rahmen dieser Interessenabwägung, sofern es sich nicht um ein sog. beanstandungsfreies Arbeitsverhältnis gehandelt hat. Dies ist der Fall, wenn bereits eine oder mehrere Abmahnungen oder andere Pflichtverstöße des Arbeitnehmers vorliegen.

Sollten Sie Fragen zu dieser Thematik haben, können Sie sich gerne mit Herrn Rechtsanwalt Hubert Ratering – Fachanwalt für Arbeitsrecht – in Verbindung setzen.

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